Frage an Ilse Aigner bezüglich Verbraucherschutz

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Ilse Aigner
CSU
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Frage von Regina B. •

Frage an Ilse Aigner von Regina B. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Aigner,

in allen Medien wird zur Zeit über die angeblich neuen Bestimmungen der Schufa und anderen Auskunfteien in Sachen Datenschutzgesetze und Bonitätsbrechnungen (Scoring) berichtet.

Ist es richtig, dass die Einbeziehung des Wohnortes bei der Bonitätsbewertung (Kreditscoring) im neuen BDSG ausdrücklich zugelassen bzw. genehmigt wurde?

MfG

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Buss,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu deren Beantwortung ich Ihnen gern einige Informationen an die Hand geben möchte.
Zum 1. April 2010 ist das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft getreten, das regelt,
- welche Daten über Verbraucher von Banken und anderen Unternehmen an Auskunfteien übermittelt werden dürfen,
- welche Daten Auskunfteien und Banken bei der Vorhersage des künftigen Zahlungsverhaltens von Verbrauchern berücksichtigen dürfen,
- welche Informations- und Auskunftsansprüche die Verbraucher gegenüber den Banken und Auskunfteien haben.
Unter einer Auskunftei ist ein Unternehmen zu verstehen, das geschäftsmäßig Daten über Verbraucher oder Unternehmen sammelt, die Rückschlüsse auf deren Kreditwürdigkeit erlauben. Die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit des Zahlungsverhaltens und damit zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern wird Scoring genannt. Die bekanntesten Auskunfteien sind SCHUFA, CEG Creditreform, Arvato Infoscore und Bürgel.

Das Gesetz legt Art und Umfang der Datengrundlage für das Scoring fest. Im Einzelnen gelten die folgenden Anforderungen:
- Die für das Scoring genutzten Daten müssen unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens, z.B. des Zahlungsverhaltens, erheblich sein.
- Eine Auskunftei darf nur solche Daten für das Scoring nutzen, die sie nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen auch einzeln an den betreffenden Geschäftspartner übermitteln dürfte. Hierdurch ist die Nutzung von Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben regelmäßig ausgeschlossen.
- Für das Scoring dürfen nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden.
- Falls Anschriftendaten für das Scoring genutzt werden, ist der Verbraucher über die vorgesehene Nutzung zu unterrichten und die Unterrichtung zu dokumentieren.
Verbraucher können einmal je Kalenderjahr von Auskunfteien eine unentgeltliche Selbstauskunft in Textform über die gespeicherten bzw. herangezogenen Daten und die berechneten Wahrscheinlichkeitswerte verlangen.

Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben, dann können Sie zusätzliche Informationen im Internet unter www.bmelv.de abrufen oder wenden Sie sich damit bitte an mein Ministerium. Auf der Plattform "Abgeordnetenwatch" können interessierte Bürgerinnen und Bürger Fragen stellen, die mein Abgeordnetenmandat betreffen. Ich bitte Sie, zukünftig darauf Rücksicht zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB

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