Frage an Ilse Aigner bezüglich Verbraucherschutz

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Ilse Aigner
CSU
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Frage von Bertel R. •

Frage an Ilse Aigner von Bertel R. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Aigner,

Unter Punkt 6 der 18 Erfolge zum Verbraucherschutz hießt es:

Schutz vor unerlaubter Telefonwerbung:
"Dem Ärger über unerlaubte unerwünschte Telefonwerbeanrufe setzen wir ein Ende. Wer ohne Einwilligung der Verbraucher mit Telefonanrufen wirbt oder bei Werbeanrufen seine Rufnummer unterdrückt, soll in Zukunft mit Bußgeldern belegt werden."

Leider wird in der Öffentlichkeit viel zu wenig darüber berichtet, um auch den betroffenen älteren Menschen die Augen zu öffnen wie schamlos hier mit Ihnen umgegangen wird.
Was gedenken sie gegen dieses "schamlose Treiben" zu unternehmen, wie wollen sie derer habhaft werden?
Ich hoffe, daß nicht nur ein hieb und stichfestes Gesetz zum Schutz des Verbrauchers verabschiedet wird, sondern auch daß ein Zuwiderhandeln aufs härteste bestraft wird, und somit eine gewisse absschreckende Wirkung hat

Mit freundlichen Grüßen aus Ihrem Wahlkreis

Bertel Ruch

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Ruch,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte sehen Sie mir die verspätete Antwort nach, da ich mich zu konkreten Eckpunkten des Gesetzentwurfs der Bundesregierung "zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" erst jetzt äußern kann. Die Forderungen der Großen Koalition und der Bundesregierung nach konkreten Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor unerlaubter Telefonwerbung finden sich darin wieder. Insbesondere die Möglichkeit von empfindlicheren Bußgeldern und das Widerrufsrecht sollen Verbrauchern mehr Rechte und Schutz einräumen.

Auf folgende Maßnahmen haben sich die Verbraucherschutzpolitiker der Großen
Koalition geeinigt:

Die Verbraucherpolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich zur Bekämpfung dieser Missstände auf folgendes Maßnahmenpaket geeinigt:
• Verstöße gegen das gesetzliche Verbot belästigender Telefonanrufe werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet.
• Es wird nochmals klarstellend darauf hingewiesen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Werbeanrufen zuvor ausdrücklich zustimmen müssen.
• Rufnummern bei Werbeanrufen dürfen nicht unterdrückt werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.
• Bei Zeitschriftenabonnements, Wett- und Lotteriedienstleistungen und telefonisch abgeschlossenen Verträgen wird ein Widerrufsrecht eingeführt.

Für telefonisch geschlossene Verträge oder Vertragsänderungen haben wir uns auf folgende verbraucherfreundliche Regelungen verständigt, die für jedes
Dauerschuldverhältnis (z.B., Telekommunikation, Strom, Gas) gelten sollen:

• Im Falle eines Anbieterwechsels (z. B. bei Telekommunikation oder Energie) ist die Textform mit Verbraucherunterschrift für die Kündigung des alten Vertrages notwendig. Der neue Anbieter muss dem alten Anbieter eine Kündigung vorlegen, bevor z.B. ein Telefonanschluss auf einen neuen Anbieter umgestellt werden kann. Damit wird das unbemerkte Unterschieben von Verträgen quasi unmöglich.

• Im Falle einer bloßen Vertragsänderung (z. B. Tarifwechsel) und bei gänzlich neuen Verträgen erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig ein umfassendes Widerrufsrecht im BGB. Danach müssen die Anbieter die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Vertragskonditionen und die Widerrufsmöglichkeit schriftlich aufklären. Bei Widerruf wird der Vertrag grundsätzlich rückwirkend aufgelöst. Erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher keine Widerrufbelehrung, gilt das Widerrufsrecht zeitlich unbeschränkt, ansonsten steht ihnen dieses Recht zwei bzw. vier Wochen lang zu. Die Beweislast für den Zugang der Widerrufsbelehrung trägt der Anbieter.

Diese Widerrufsmöglichkeit macht das „Unterschieben“ von Tarifwechseln unattraktiv, denn die notwendige schriftliche Widerrufsbelehrung verdeutlicht den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Inhalt eines etwaigen mündlichen Vertrages. Bei fristgerechtem Widerruf müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher für die bis dahin geleistete Dienstleistung nicht zahlen. Eine Zahlungspflicht entsteht nur dann, wenn sie zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Die Beweislast hierfür trägt das Unternehmen. Dies wird im Regelfall dazu führen, dass die Unternehmen sich den vorzeitigen Beginn der Leistungserbringung von den Verbraucherinnen und Verbrauchern schriftlich bestätigen lassen werden. Damit werden die schwarzen Schafe der Branche abgeschreckt.

Mit dieser Änderung werden auch Abofallen im Internet erfasst.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner, MdB

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