Frage an Ingrid Arndt-Brauer bezüglich Recht

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Ingrid Arndt-Brauer
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Frage von Bernd I. •

Frage an Ingrid Arndt-Brauer von Bernd I. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Arndt-Brauer,

der Verfassungsschutz warnte vor der Gülen-Bewegung. Diesbezüglich sende ich Ihnen diesen Link mit:
http://www.stern.de/news2/aktuell/verfassungsschutz-warnt-offenbar-vor-guelen-bewegung-2087335.html

Gestern hat die ARD darüber berichtet, dass die Bewegung über 300 Bildungseinrichtungen in Deutschland unterhält . Auch wurden Fälle bekannt, wo eine mehr als nur fragwürdige Idelogie an den Schulen vorkommt.
Hierfür sende ich Ihnen diesen Link mit:
http://www.tagesschau.de/inland/guelen-erdogan100.html

Aber auch die "christliche" aber umstrittenen Piusbrüder hatten z.B. im Allgäu eine Schule eröffnet: Hierfür sende ich Ihnen diesen Link mit:
http://www.welt.de/politik/deutschland/article13601663/Piusbrueder-gruenden-Schule-im-Allgaeu.html

Wann erfolgt endlich eine grundsätzliche Trennung von Staat und Religion- zumindest in Schulen, bei der Justiz und in den Krankenhäusern?
Als Atheist fühle ich mich von der Politik verschauckelt.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Imming

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Imming,

vielen Dank für Ihre Frage. Deutschland ist ein säkularer Staat, in dem das Verhältnis von Kirche und Staat in bewährter Weise geregelt ist. Grundlage für das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen ist unser Grundgesetz. Unsere Verfassung sichert den Bürgerinnen und Bürgern Religionsfreiheit zu und gibt in der Konsequenz den Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht, im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln. Dazu zählt auch das Recht, Steuern zu erheben und die Finanzen autonom zu verwalten, dies geht auf Artikel 140 GG zurück.

Ein wichtiger Rechtsgrundsatz in Deutschland ist, dass der Staat die Religionsgemeinschaften organisatorisch einbinden, ihnen aber nicht ihre Inhalte vorschreiben kann, weil der Staat die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4, Absatz 1 und 2 Grundgesetz) beachten muss. Die Kirchen können Krankenhäuser und Schulen betreiben - etwa 10 Prozent der Schulen in Deutschland befinden sich in kirchlicher Trägerschaft.

Religiöse Bildung gehört zum Auftrag der Schule. Nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Aus der Perspektive von Artikel 4 des Grundgesetzes dient der Religionsunterricht der Sicherung der Grundrechtsausübung durch den Einzelnen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sollen sich frei und selbständig religiös orientieren können. Daher würdigt das Grundgesetz die Bedeutung von Religion für das Gemeinwesen und räumt im Bildungsbereich den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eine Mitwirkung ein. Der konfessionelle Religionsunterricht ist weder eine großzügige Geste des Staates noch ein Privileg der Kirchen. Der Religionsunterricht ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen.

Zugleich gehört der Religionsunterricht in den Verantwortungsbereich der Kirchen beziehungsweise Religionsgemeinschaften. Sie entscheiden nach Maßgabe ihrer Grundsätze über die Ziele und Inhalte des Unterrichtsfaches Religion, wobei die allgemeinen Erziehungsziele der staatlichen Schule gewahrt bleiben sowie Struktur und Organisation der jeweiligen Schulart beachtet werden müssen.

Der Religionsunterricht ist demnach ein staatliches Schulfach, für das der Staat - wie für andere Fächer auch - die Lehrkräfte zu stellen und die Kosten zu tragen hat. Die grundständige Ausbildung der Religionslehrkräfte erfolgt an vom Staat eingerichteten und finanzierten theologischen Fakultäten und Fachbereichen. In unterschiedlicher Weise besteht in den Bundesländern die Möglichkeit, auf der Grundlage von Gestellungsverträgen Religionsunterricht durch kirchliche Kräfte zu erteilen. Der Staat trägt auch hier die entstehenden Kosten.

Alle Eltern, egal welcher Religion oder Weltanschauung sie angehören, haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen ihre Kinder von der Teilnahme am Religionsunterricht freizustellen. Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 7 Abs. 2 Grundgesetz: (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Es gibt in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler sich vom Religionsunterricht befreien zu lassen. Ab einem bestimmten Alter kann diese auch durch den oder die Schüler/In selbst erfolgen.

Vor dem Hintergrund der (grund-)gesetzlichen Regelungen sehe ich die Trennung von Staat und Kirche als angemessen geregelt an.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Ingrid Arndt-Brauer