Warum wird die Gebühr für die Ausstellung der Todesbescheinigung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen?

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Jan-Niclas Gesenhues
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Frage von Bernhard D. •

Warum wird die Gebühr für die Ausstellung der Todesbescheinigung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen?

Sehr geehrter Herr Gesenhues,
Jeder Mensch stirbt irgendwann und dann wird durch einen Arzt eine Todesbescheinigung ausgestellt. In der Regel dauert dieser Vorgang keine 10 Minuten (einschließlich der Untersuchung des Verstorbenen). Hierfür wird eine Gebühr erhoben. Diese schwankt sehr; zwischen 0€ und 250 € -habe ich in meinen zwölf Jahren als Bestatter alles gesehen.

Das Argument der Krankenkassen, warum dieser Betrag nicht übernommen wird war, dass der Mensch ja verstorben ist. Dies ist fachlich nicht richtig. Ein Mensch gilt in Deutschland erst dann als verstorben, sobald das zuständige Standesamt den Sterbefall beurkundet hat.
Nachdem 2004 das Sterbegeld abgeschafft wurde stehen Angehörige nach einem Trauerfall nun allein vor den Kosten. Da eine Wiedereinführung des Sterbegeldes (zuletzt ca 550€) utopisch ist, könnte doch zumindest die Gebühr für die Ausstellung der Todesbescheinigung durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.

Warum ist dies nicht der Fall?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr D.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht.

Die Ausstellung von Totenscheinen ist bislang nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Es besteht hierzu die Auffassung, dass der Totenschein primär krankenversicherungsfremde Zwecke erfüllt, wie etwa die Schaffung von Rechtssicherheit im Zivilrecht und öffentlichen Recht, die Prüfung der Einleitung von Ermittlungen der Strafverfolgung, die Erfüllung von Meldepflichten zum Infektionsschutz oder die Schaffung einer Grundlage für die amtliche Todesursachenstatistik.

In der Tat können die zum Teil erheblichen Kosten einer Todesfeststellung gerade Menschen mit geringem Einkommen stark belasten. Hier sehen wir jedoch insbesondere die Länder in der Pflicht, aufgrund ihrer Zuständigkeit eine sozial angemessene Regelung zu schaffen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,
Jan-Niclas Gesenhues

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