Wie wird sichergestellt, dass die rund 124.000 nicht im Denkmalverzeichnis (Liste der Kulturdenkmäler) eingetragenen archäologischen Fundstellen zeitnah auf eine Eintragung geprüft werden?
Sehr geehrter Herr Beck,
es ergeben sich weitere Rückfragen zu Ihrer Antwort vom 26. Juli zur geplanten Änderung des NDSchG.
1. Wie wird sichergestellt, dass die Fundmeldepflicht nach §14 NDSchG eingehalten wird? In den 16 Jahren meines Ehrenamtes als Bodendenkmalpfleger kann ich die Meldungen an einer Hand abzählen.
2. Auf welche Datengrundlage stützt sich die Behauptung, dass „vielfach“ teure Voruntersuchungen ohne relevantes Ergebnis durchgeführt werden?
3. Freiwillige Voruntersuchungen durch Kommunen und Vorhabenträger müssten über §12 NDSchG abgewickelt werden, wenn §13 so wie geplant verändert wird. Die Genehmigung nach §12 schließt eine Prüfung über die Sinnhaftigkeit einer Ausgrabung nicht ein. Damit drohen unnötige Voruntersuchungen in Plangebieten, die archäologisch irrelevant sind. Gerade der bestehende §13 prüft begründet auf die Relevanz eines Plangebietes für die Archäologie. Welchen Sinn hat diese Änderung?
Mit freundlichen Grüßen
R. R.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie ich Ihnen bereits in meiner vorherigen Antwort mitgeteilt hatte, befindet sich der Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes noch nicht in der parlamentarischen Beratung und liegt mir als Mitglied des Niedersächsischen Landtages dementsprechend selbst auch noch nicht vor.
Aktuell hat das zuständige Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur die entsprechenden Fachverbände und Institutionen beteiligt, die somit die Möglichkeit haben, ergänzende Anmerkungen, kritische Hinweise und Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf abzugeben.
Sofern Sie konkrete fachliche Nachfragen hierzu haben oder selbst gern entsprechende Eingaben vornehmen wollen, möchte ich Sie bitten, sich am besten direkt an das Wissenschaftsministerium zu wenden, da dort sämtliche Rückmeldungen zusammenlaufen und die fachliche Prüfung als auch Beurteilung erfolgt. Im Anschluss wird der Gesetzesentwurf dann in den Niedersächsischen Landtag eingebracht, so dass dieser dann auch entsprechend parlamentarisch beraten werden kann. Ein konkreter Zeitpunkt ist mir jedoch noch nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Jan-Philipp Beck
