Wird der Gesetzentwurf über die Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge in den Jahren 2025 bis 2028 den Anforderungen des BVerfG-Urteil vom 17.09.2025 gerecht?
Sehr geehrter Herr Beck, am gestrigen Tag hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf über die Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge in den Jahren 2025 bis 2028 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. In der Pressemitteilung wird konkret Bezug auf das BVerfG-Urteil vom 17.09.2025 genommen. Nun wird für den Single-Beamten im niedrigsten Statusamt gerade einmal zum 01.03.2027 neben der Übertragung des Tarifergebnisses (2 %) zusätzliche ein Aufschlag von 0,5 Prozent gewährt, der die amtsangemessene Alimentation sicherstellen soll. Der Fragende Jan L. hat bereits am 19.06.2026 und 23.06.2026 auf den Prüfparameter des Nominallohnindexes aus dem obigen Urteil vom 17.09.2025 hingewiesen. Rechnerisch wurde dargelegt, dass die Beamtenbesoldung weit hinter diesem zurückliegt. Wie soll nun eine Anhebung von 0,5 % (zzgl. 2 % Tarifübertragung) diese Entkopplung negieren?
