Welche Rentesicherung gibt es für Eltern, die ein behinderters Kind pflegen müssen? 3 Jahre für die Rentenpunkte reicht da nicht immer aus.
Guten Tag.
Ich habe dieses Jahr meine 2. Tochter bekommen, mit Spinal Bifida. Ich kann mich um meine Töchter kümmern, da ich in Elternzeit bin. Aber wenn ich daran denke, wie viele möglichen Sorge ich schon bei meiner ersten Tochter habe, wenn die Kindergartenzeit anfängt, so habe ich noch weitere Probleme vor Augen bei meiner 2. Kind.
Sie hat einen Shunt am Kopf. Dieser kann theoretisch jederzeit verstopfen oder kaputt gehen, so unverscheinlich das es auch sein mag. Das bedeutet, sie zeigt Auffälligkeiten zb. im Kindergarten, die Betreuung ruft mich auf der Arbeit und ich muss sofort zum Kindergarten und mit meinem Kind ins Krankenhaus. Und das innerhalb von 1h, da sonst Schäden im Kopf auftreten könnten.
Ich kann meiner eigentlichen Arbeit nicht nachkommen, da der Fahrtweg zur Firma alleine schon 40.min beträgt. Ich muss mir Standortnah einen anderen Job suchen, der zu den Betreuungszeiten meiner Kinder passt und das zu Lasten meiner Rente, da eine normale Betreuung nicht geht.
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zur Frage der Rentensicherung bei der Pflege eines Kindes mit Behinderung ist maßgeblich, dass das Rentenrecht und das Pflegeversicherungsrecht an dieser Stelle zusammenwirken. Die Versicherungspflicht entsteht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI, wenn eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 in der häuslichen Umgebung gepflegt wird, die Pflege einen Umfang von mindestens zehn Wochenstunden umfasst, auf mindestens zwei Tage verteilt ist und die Pflegeperson nur in begrenztem Umfang erwerbstätig ist. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, kann die Pflegezeit als Beitrags- und Wartezeit angerechnet werden. Diese rentenrechtliche Versicherungspflicht hat zudem zur Folge, dass die Pflegeversicherung nach § 44 SGB XI die Beiträge an die Rentenversicherung übernimmt.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, entsteht keine Versicherungspflicht aufgrund der Pflege und es werden keine Rentenbeiträge durch die Pflegekasse entrichtet. Eine Verlängerung oder Ausweitung der Kindererziehungszeiten aufgrund eines besonderen Pflegebedarfs ist in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen. Pflegezeiten wirken sich dann nur insoweit aus, wie andere rentenrechtliche Zeiten vorliegen oder sich Überschneidungen mit den regulären Kindererziehungszeiten ergeben.
Da die Auswirkungen auf den individuellen Versicherungsverlauf stark vom Einzelfall abhängen, möchte ich Ihnen ans Herz legen, Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung wahrzunehmen, die kostenfreie individuelle Beratung anbietet und verbindlich klären kann, welche Zeiten anerkannt werden können und welche Nachweise erforderlich sind.
Die Kontaktdaten für das Regionalzentrum Stuttgart-Böblingen der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier:
Ergänzend möchte ich zusätzlich auf die Angebote der Pflegestützpunkte verweisen, die Beratung zu Pflege und Pflegebedürftigkeit anbieten - insbesondere wenn Fragen zur Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit oder zu regionalen Unterstützungsangeboten bestehen. Im Folgenden finden Sie die Kontaktdaten der Pflegestützpunkte Böblingen und Stuttgart mit entsprechenden Standorten:
- https://www.pflegestuetzpunkt-boeblingen.de/20044095.html
- https://www.stuttgart.de/organigramm/verwaltungseinheit/verwaltungseinheit/pflegestuetzpunkt
Ich danke Ihnen nochmals, dass Sie sich an mich gewandt haben und hoffe, ich konnte Ihre Fragen nachvollziehbar beantworten. Ihnen und Ihren Kindern wünsche ich alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Jasmina Hostert
