Wieso beschränkt die Stadt Lingen die Informationsfreiheit auf Personen mit einem Wohnsitz in der Stadt Lingen, obwohl die Stadt Lingen das Prinzip der maximalen Öffentlichkeit anstrebt?

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Frage von Hanna S. •

Wieso beschränkt die Stadt Lingen die Informationsfreiheit auf Personen mit einem Wohnsitz in der Stadt Lingen, obwohl die Stadt Lingen das Prinzip der maximalen Öffentlichkeit anstrebt?

Vielen Dank für die Antwort auf meine erste Frage.

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Auch wenn das Land Niedersachsen nach wie vor (und anders als die Mehrheit der Bundesländer) kein Transparenzgesetz erlassen hat, hat die Stadt Lingen als eine der ersten Kommunen niedersachsenweit schon 2013 eine Informationsfreiheitssatzung beschlossen und gehört damit landesweit zu den Vorreitern iS. Transparenz.

§ 3 der Lingener Informationsfreiheitssatzung regelt, dass anspruchsberechtigt jede Person mit Wohnsitz in Lingen (….) ist und knüpft damit an den Begriff des Einwohners in § 28 der Nds. Kommunalverfassung an. Zweck der Satzung ist es nach ihrem § 1 Satz 1, den freien Zugang zu den bei der Stadt vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Dies steht im Einklang mit der allgemeinen informationsfreiheitsrechtlichen Zielsetzung, eine stärkere Einbindung der BürgerInnen in Vorgänge der öffentlichen Verwaltung zu ermöglichen und hierdurch - im Interesse der demokratischen Meinungs- und Willensbildung - Bürgernähe, Transparenz und Partizipationsmöglichkeiten zu stärken.

Zur Erreichung dieser Zwecke ist es sachgerecht, die Anspruchsberechtigung an den konkreten Ortsbezug zu knüpfen, der durch den Status des Einwohners iSd § 28 NKomVG vermittelt wird. Einwohner sind in vielfältiger tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von der gemeindlichen Hoheitsgewalt betroffen und zwar in einer besonderen Weise, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt. Es ist daher völlig legitim, wenn eine Gemeinde ihren Einwohnern (also Gemeindeangehörigen mit aktivem Wahlrecht) ein besonderes Informationsinteresse an den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zuerkennt.

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