Frage an Jens Meyer bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

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Jens Meyer
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Frage an Jens Meyer von Linde J. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Meyer!

Im Vertrag zwischen der Stadt Hamburg einerseits und der Hamburg Elbtower Immobilien GmbH & Co. KG und der Signa Prime Selection AG (SPSA) andererseits zum Projekt Elbtower ist unter § 16 eine Verfügungsbeschränkung vorgesehen.

http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/grundstueckskaufvertrag-elbtower-mit-anlagen1?forceWeb=true

Wenn ich es richtig verstehe, ermöglicht diese Verfügungsbeschränkung es der Stadt, den Weiterverkauf des Elbtowers an einen anderen Investor aus einem wichtigen Grund zu verhindern. Als wichtiger Grund käme demnach in Frage, dass der an der Übernahme interessierte Investor „im Zusammenhang mit Sekten (insbesondere Scientology oder anderen Organisationen dieser Art) oder extremistischen Gruppierungen wahrgenommen wird“ oder auf der EU-Finanz-Sanktionsliste geführt wird.

Diese Möglichkeit besteht aber nur für die Dauer von zehn Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes. Danach könnte ein solcher Weiterverkauf nicht mehr verhindert werden, weil dann keine vorherige schriftliche Zustimmung seitens der Stadt mehr erforderlich sein soll.

Ähnliche Bestimmungen gelten für den Fall eines Kontrollwechsels bei der SPSA.

Wenn ich die Bestimmungen richtig verstehe, kann das Gebäude nach Ablauf von zehn Jahren auch weiterverkauft werden, ohne dass der neue Eigentümer noch gezwungen wäre, die Pflichten, die sich aus dem Vertrag der Stadt mit der SPSA ergeben, vollständig zu übernehmen.

Halten Sie dies für angemessene Regelungen?

Oder würden Sie darauf bestehen, dass diese geändert werden, bevor die Bürgerschaft dem Vertrag zustimmt?

Danke im Voraus für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

L. J.

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FDP

Sehr geehrte Frau Jörck,

vielen Dank für Ihre Anfrage an Jens Meyer.

Die Hamburgische Bürgerschaft hat sich intensiv mit dem Projekt Elbtower beschäftigt. In diesem Zusammenhang hat Jens Meyer sich auch mit dem Vertrag und seinen Risiken für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) beschäftigt. Wie Sie richtig erkannt haben, sind die unter §16 aufgeführten Verfügungsbeschränkungen zeitlich befristet und ermöglichen dem Investor somit nach 10 Jahren, Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der FHH durchzuführen. Selbstverständlich lässt sich trefflich darüber streiten ob die Frist von 10 Jahren angesichts der Bedeutung des Projektes angemessen sind. Dies war allerdings nicht der einzige Punkt, den wir (FDP) im Rahmen der parlamentarischen Beratungen bemängelt und für den wir eine Nachbesserung eingefordert haben. Leider war es uns nicht möglich, die entsprechenden Nachbesserungen zu erreichen. Letztendlich ist die FDP-Bürgerschaftsfraktion in der Gesamtschau der Vertragsbedingungen zu dem Ergebnis gekommen, dass sie dem der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegten Vertrag nicht zustimmen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Nele Bruns