„Wie ordnen Sie das ein – jetzt, wo dieser Hinweis vorliegt?“
Sehr geehrter Herr Saathoff,
vielen Dank nochmals für Ihre Antwort.
Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht in einem Schreiben (das mir vorliegt) ausdrücklich auf seinen Beschluss vom 6. Mai 2014 (1 BvL 9/12, Rn. 42 ff. sowie Sondervotum Rn. 81 ff.) hingewiesen. Darin wird betont, dass Eingriffe in Rentenanwartschaften nur solange gerechtfertigt sind, wie ein realer Versorgungszweck besteht, und dass starre Stichtagsregelungen zu unbilligen Ergebnissen führen können, wenn dieser Zweck entfällt.
Mich würde interessieren, wie Sie diese verfassungsrechtliche Einordnung im Zusammenhang mit § 37 Abs. 2 VersAusglG bewerten und ob Sie hier gesetzgeberischen Prüfbedarf sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.
Antwort ausstehend von Johann Saathoff SPD
