Frage an Johannes Remmel bezüglich Umwelt

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Johannes Remmel
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Frage von Melanie S. •

Frage an Johannes Remmel von Melanie S. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Minister Remmel,

Sie haben bei Dr. Dr. Durner ein Gutachten bezügl. § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung) in Auftrag gegeben.

Herr Dr. Dr. Durner ist auch Direktor des Instituts für Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft. Seit März 2006 ist Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner neben seinem Amt als ordentlicher Professor des Öffentlichen Rechts an der Rechts- und Staatswissen­schaftlichen Fakultät neuer Direktor des Instituts.
http://www.jura.uni-bonn.de/index.php?id=1852
Der Förderverein des Instituts....

Träger des Instituts ist der Verein zur Förderung des Instituts für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft an der Universität Bonn e.V. Seine Mitglieder sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, Personen­gesamtheiten und Einzelpersonen. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Kuratorium und der Vorstand. Dem Kuratorium gehören als ständige Mitglieder an:

je ein von der Bundesregierung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser zu benen­nender Vertreter,
der Rektor der Universität Bonn,
der Dekan der Rechts- und Staats­wissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn,
ein Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und
der Direktor des Instituts.

Hinzu kommen von der Mitgliederversammlung gewählte nicht ständige Mitglieder, die die wichtigsten Bereiche der Wasser- und Entsorgungswirtschaft repräsentieren. Der Vorstand wird vom Kuratorium gewählt.
http://www.jura.uni-bonn.de/index.php?id=2322

Handelt es sich hier nicht eher um ein sog. Gefälligkeitsgutachten u.a. im eigenen Interesse des Institutes und seinen Förderern aus der Wasserwirtschaft ? Auf Ihre Stellungnahme zu dieser Frage bin ich gespannt.

Anmerkung: Dieses Gutachten ist meiner Meinung nach für den normalen Bürger unverständlich und ein Bezug zur Sache für mich nicht erkennbar. Das ist wohlmöglich auch so gewollt....

Mit freundlichen Grüßen

Melanie Schwan

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Schwan,

ich bedanke mich für Ihre E-Mail über die Homepage von abgeordnetenwatch.

In Ihrer E-Mail stellen Sie richtig dar, dass die Landesregierung einen Gutachtenauftrag an das Institut für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft der Universität Bonn vergeben hat. Im Rahmen des Gutachtens sollte geprüft werden, inwieweit konkretisierende Vorgaben im Landeswasserrecht zu § 61 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verfassungsgemäß sind.

Das Institut für das Recht der Wasserwirtschaft und Entsorgungswirtschaft befasst sich seit vielen Jahren intensiv mit Fragen des Wasserrechts, veranstaltet regelmäßig die Wasserrechtstage NRW, gibt die Schriftenreihe „ Das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft“ (inzwischen 27 Bände) heraus und ist national und international renommiert.

Der Leiter des Instituts für das Recht der Wasserwirtschaft und Entsorgungswirtschaft ist Herr Prof. Dr. Dr. Durner, der u.a. die Unabhängige Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch unterstützt hat und in zahlreichen Fachgremien tätig ist.

Das Gutachten ist abgeschlossen. Sie bemängeln, dass das Gutachten „… für den normalen Bürger unverständlich…“, ein Bezug zur Sache nicht erkennbar und dieses wohlmöglich so gewollt sei. Sie stellen auch die Frage, ob es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Ich möchte Ihre oberflächliche, inhaltliche Wertung des Rechtsgutachtens nicht kommentieren. Konkrete Kritikpunkte werden von Ihnen nicht genannt. Ich kann aus Ihrem Schreiben nur entnehmen, dass Sie mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht zufrieden sind. Daraus aber den Schluss abzuleiten, es sei ein Gefälligkeitsgutachten erstellt worden, stellt eine persönliche Beleidigung und eine Unterstellung dar, die ich entschieden zurückweise. Das Gutachten zur Frage der Geltung des § 61a Landeswassergesetz (LWG) von Herrn Prof. Durner kommt zu dem Ergebnis, dass eine Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass des § 61a LWG gegeben ist. Die Vorschrift findet als Konkretisierung der bundesgesetzlichen Grundsatznorm § 61 WHG in vollem Umfang Anwendung.

Erlauben Sie mir den Hinweis, dass diese Rechtsauffassung von der Bundesregierung, Herrn Bundesumweltminister Altmaier und auch von den Fraktionen von CDU, FDP, SPD und Bündnis90/ Die Grünen im Landtag NRW geteilt werden. Diese Fraktionen haben entsprechende Gesetzesanträge gestellt bzw. vorbereitet.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Remmel