§ 3 Abs. 2 WDG fordert Ausreisegenehmigungen (>3 Mon.), doch Antragswege fehlen. Wie schaffen Sie Rechtsicherheit für Bürger zwischen Gesetzestext und faktisch nicht existierenden Verwaltungsprozessen
Seit 01.01.2026 gilt für Männer (17-45 J.) die Pflicht, Auslandsaufenthalte >3 Mon. genehmigen zu lassen (§ 3 Abs. 2 WDG). Das Verteidigungsministerium räumte im April 2026 ein, dass Verwaltungsprozesse zur Beantragung fehlen und Genehmigungen oft nur „fiktiv“ als erteilt gelten.Diese Lücke zwischen Recht und Vollzug schafft massive Planungsunsicherheit (Auslandssemester, Work-and-Travel). Bürger wissen nicht, ob sie sich melden müssen oder ob die Behördenuntätigkeit ausreicht.Ich habe beim Karrierecenter eine rechtsverbindliche Auskunft angefordert. Als Vertreter des Wahlkreises Neustadt–Speyer frage ich Sie:
1. Wird die Pflicht ausgesetzt, bis die Verwaltung handlungsfähig ist?
2. Empfehlen Sie Bürgern aktive Antragstellung trotz fehlender Prozesse?
3. Wie positioniert sich Ihre Fraktion zu diesem Vollzugsdefizit?Eine öffentliche Antwort ist für die Planungssicherheit vieler Familien im Wahlkreis essenziell.
Sehr geehrter Herr S.,
die Regelung zur Genehmigung von Auslandsaufenthalten wird aktuell heftig in der Öffentlichkeit diskutiert. Dabei ist schon längst klargestellt: Die Ausführungsvorschriften werden erst noch erlassen und es gibt keine Strafen. Vorläufig bleibt also alles beim Alten. Zusätzlich ist es wichtig zu wissen, dass eine ähnliche Regel schon früher galt. Es passiert also nichts völlig Neues oder gar Unverhältnismäßiges. Das hat der Verteidigungsminister in der Zwischenzeit auch in der Öffentlichkeit und durch Erlass klargestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Steiniger, MdB
