Das LFischG § 31 verbietet schädigende, betäubende und giftige Mittel anzuwenden. Wie lässt sich die Anwendung des giftigen Angelbleis mit LFischG § 31 in Einklang bringen?
Ihr Parteifreund Marc Timmer SPD UA antworte nicht.
LFischG § 31
Verbotene Fangmethoden
(1) Es ist verboten, beim Fischfang schädigende Mittel, insbesondere künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
PB ist nach GHS als gesundheitsschädlich und umweltgefährlich eingestuft.
PB lethal concentration LC50, Fisch, 96 Stunden = 0,44–452 mg·l−1.
PB Sehr giftig für aquatische Organismen EU-Verordnung Nr. 1271/2008.
Der tech. Fortsch. der Angelausrüstung war die letzten 20 Jah. berproportional und gleicht evt. min. Nachteile bei Ersatzstoffen zu Blei bei weitem aus.
Es gibt keine Angeltechnik Feedern, Spinning, usw die durch den Einsatz von Ersatzmat. Tungsten, Zink, usw. nicht mehr ausgeübt werden könnte oder erhebliche Nachteile hätte.
Es sind keine Wettbewerbsnachteile zu erwarten. Die deutschen Hersteller sind gut aufgestellt und bieten Ersatzprodukte an, die leider nicht überall erhältlich sind.
Vielen Dank für Ihre interessante Frage. Auf den ersten Blick erscheint es tatsächlich widersprüchlich, dass § 31 LFischG die Anwendung giftiger Mittel beim Fischfang verbietet, gleichzeitig aber weiterhin Bleigewichte verwendet werden dürfen.
Rechtlich bezieht sich § 31 allerdings auf verbotene Fangmethoden. Erfasst werden Mittel, die beim Fang gezielt schädigend, betäubend oder giftig auf Fische einwirken. Angelblei wird dagegen nicht wegen seiner giftigen Wirkung eingesetzt, sondern als Gewicht. Deshalb fällt seine Verwendung derzeit nicht unmittelbar unter diese Vorschrift.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Umweltproblematik von Blei damit erledigt wäre. Blei ist ein giftiges Schwermetall und verlorene Bleigewichte können dauerhaft in Gewässern und Sedimenten verbleiben. Dass etwa Dänemark die Verwendung beziehungsweise den Vertrieb von Angelblei weitgehend zurückgedrängt hat, zeigt, dass hier andere Regelungsansätze möglich sind.
Aus meiner Sicht spricht deshalb viel dafür, die Belastung unserer Gewässer durch Blei weiter zu reduzieren und bleifreie Alternativen stärker zu nutzen. Dabei sollten wissenschaftliche Erkenntnisse, praktikable Übergangsregelungen und die Interessen der Anglerinnen und Angler berücksichtigt werden.
