Wie wird der Bundestag dafür Sorge tragen, dass die auf Grundlage des Entwurfes des neuen § 132a BBG zu erlassenden Verordnungen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen?

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Kai Gehring
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Frage von Thomas E. •

Wie wird der Bundestag dafür Sorge tragen, dass die auf Grundlage des Entwurfes des neuen § 132a BBG zu erlassenden Verordnungen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen?

Sehr geehrter Herr Gehring, lieber Kai,
am 13.12.2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. Derzeit existierenden an den Hochschulen des Bundes stark unterschiedliche Lehrverpflichtungen: Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung: 792 LVS p.a., Hochschule der Bundesbank: 648 LVS p.a., Hochschule der Bundesagentur für Arbeit: 666 LVS p.a., Fachhochschulteil der Unis der Bundeswehr: 462 LVS p.a. Wie wird der Bundestag eine derart krasse Ungleichbehandlung der Hochschullehrenden hinsichtlich ihrer Arbeitspflichten vor dem Hintergrund vermeiden, dass der geplante neue § 132a BBG getrennte Verordnungen für die verschiedenen Hochschulen (bei unerklärlicher Auslassung der HdBA) vorsieht und damit eine disparate Regelung wiederum begünstigt?
Mit grünen Grüßen und vielen Dank im Voraus, Thomas E.

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Sehr geehrter Herr E. 

die Zuständigkeit für die Hochschulen des Bundes ist innerhalb der Bundesregierung nicht zentral verortet, sondern fachspezifisch organisiert. An die fachlich bedingte Zuständigkeitsverteilung im Ressortkreis wurde bei der Festlegung der Ermächtigungsadressaten in den Rechtsverordnungsermächtigungen angeknüpft und folglich separate Verordnungsermächtigungen geschaffen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Rechtsverordnungen durch die dauerhaft mit der Regelungsmaterie befassten und aufsichtsführenden Stellen unter Berücksichtigung der hochschulspezifischen Besonderheiten erlassen werden. Bereits bei der Ausgestaltung der verschiedenen Ermächtigungsnormen wurde den hochschulspezifischen Belangen Rechnung getragen (fachlich gebotene Ermächtigungen zur Subdelegation; allgemeine und besondere Lehrverpflichtungsverordnungen an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund), Mitwirkungsrechte bei der Verordnungsgebung).

Unter Berücksichtigung dieser Zuständigkeitsverteilung sowie der Regelungsmaterie werden die Rechtsverordnungsermächtigungen als hinreichend bestimmt erachtet. Inhaltlich erfassen die Rechtsverordnungsermächtigungen den Erlass von Regelungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der jeweiligen Hochschulen, insbesondere zum Umfang der Lehrverpflichtung, zu den Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Lehrverpflichtung nicht nur durch die Höhe der Jahreslehrverpflichtung, sondern auch durch Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände sowie die mit der Regellehrverpflichtung abgegoltenen lehrimmanenten Nebenpflichten eine wesentliche Ausgestaltung erfährt. Gemäß der Gesetzesbegründung ist bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sicherzustellen, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.

 

Einer darüber hinausgehende Bestimmung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung bedurfte es nach der Eigenart des Regelungsgegenstands nicht. Den Ermächtigungsadressaten soll es weiterhin vorbehalten bleiben, die konkrete Ausgestaltung der Lehrverpflichtung im Rahmen der Fachzuständigkeit vorzunehmen. Daher ist es sachgerecht, die Bestimmung des Umfangs der Jahreslehrverpflichtung dem Verordnungsgeber zu überlassen.

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