Wie wird der Bundestag eine adäquate Beteiligung der betroffenen Hochschullehrer bzw. ihrer Verbände am Entwurf des neuen § 132a BBG und den auf dessen Basis zu erlassenden Verordnungen sicherstellen?

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Kai Gehring
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Frage von Thomas E. •

Wie wird der Bundestag eine adäquate Beteiligung der betroffenen Hochschullehrer bzw. ihrer Verbände am Entwurf des neuen § 132a BBG und den auf dessen Basis zu erlassenden Verordnungen sicherstellen?

Sehr geehrter Herr Gehring, lieber Kai,
am 13.12.2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen.
In der Phase der Entwurfserstellung hat das BMI als entwerfende Behörde zwar DBB, DGB und DBwV zur Stellungnahme aufgefordert, aber nicht die beiden größten Verbände der Hochschullehrer an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften DHV und HLB.
Hierzu habe ich die Frage, wie der Bundestag eine angemessene Beteiligung der hauptsächlich betroffenen Berufsgruppen sicherstellen wird?
Mit grünen Grüßen und vielem Dank im Voraus, Thomas E.

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Sehr geehrter Herr E.,

maßgeblich für das Beteiligungsverfahren bei der „Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse“ ist § 118 Bundesbeamtengesetz. Dementsprechend ist den anerkannten Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Geäußert haben sich der DBB Beamtenbund und Tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Deutsche BundeswehrVerband.

Eine Beteiligung des Hochschullehrerbunds und des Deutschen Hochschullehrerverbands ist nicht erfolgt, da es sich bei diesen Verbänden nicht um Spitzenorganisationen nach § 118 BBG handelt. Diese Einstufung hat das BVerwG abschließend bestätigt und mit Blick auf diese beiden Verbände bzw. deren Vorgängerorganisationen festgestellt, dass selbst Dachorganisationen von Gewerkschaften, die nur einen beschränkten Kreis der Beamtenschaft vertreten, keine Spitzenorganisationen sind (BVerwG Urt. v. 29.11.1979 – II C 14.77). Nur die Spitzenorganisationen können die Interessen der Gesamtbeamtenschaft - unter vorheriger weitgehender Abklärung ggf. widerstreitender Interessen einzelner Beamtengruppen - sachgerecht vertreten. Ihre Beteiligung gewährleistet somit im Interesse der Effektivität des Normsetzungsverfahrens, dass dieses nicht mit einer Auseinandersetzung von Sonderinteressen einzelner Beamtengruppen beschwert wird.

Auch aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) erwachsen den beiden Verbänden keine eigenen Verfahrensrechte (vgl. VG Hannover Urt. v. 13.9.2023 – 1 A 2294/22, NVwZ-RR 2024, 121-123). Vielmehr liegt es nach § 47 Absatz 3 GGO im Ermessen des federführenden Ressorts, Umfang und Auswahl der zu beteiligenden Verbände vorzunehmen. BMI hat unter Berücksichtigung der zu regelnden Materie mit der Einbindung der Spitzenorganisationen die für dieses Vorhaben maßgeblichen Verbände beteiligt; eine darüber hinausgehende Beteiligung des Hochschullehrerbunds und des Deutschen Hochschullehrerverbands war auch angesichts der dargestellten Rechtsprechung nicht angezeigt.

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