Wie wird der Bundestag sicherstellen, dass die auf Grundlage des Entwurfes des neuen § 132a BBG zu erlassenden LVVO dem § 123 Abs. 7 BerlHG und ähnlichen landesrechtlichen Regelungen Genüge tun?

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Kai Gehring
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Frage von Thomas E. •

Wie wird der Bundestag sicherstellen, dass die auf Grundlage des Entwurfes des neuen § 132a BBG zu erlassenden LVVO dem § 123 Abs. 7 BerlHG und ähnlichen landesrechtlichen Regelungen Genüge tun?

Sehr geehrter Herr Gehring, lieber Kai,
am 13.12.2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Der Entwurf sieht für den Erlass der auf Grundlage dieses Gesetzes zu erlassenden diversen Lehrverpflichtungsverordnungen (LVVO) der Bundeshochschulen ausdrücklich keine Beteiligung des Bundesrates vor. Das Land Berlin hat für private Hochschulen staatlicher Träger, zu denen die dort zugelassenen Fachbereiche der Hochschule des Bundes gehören, mit § 123 Abs. 7 BerlHG eine Vorschrift erlassen, die deren Lehrverpflichtung auf das Niveau der staatlichen HAW des Landes Berlin deckelt. Dazu die Frage: Wie wird der Bundestag sicherstellen, dass die zu erlassenden LVVO dieser und ähnlicher landesrechtlichen Regelungen Genüge tun?
Mit grünen Grüßen und vielem Dank im Voraus, Thomas E.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr E.,

aufgrund jüngerer Rechtsprechung zur Lehrverpflichtung an der HS Bund hatte das BMI geprüft, ob die Regelung durch Verwaltungsvorschrift eine ausreichend rechtssichere Rechtsgrundlage darstellt. Die Grundrechtsbetroffenheit und die mit der Deputatsregelung verbundene maßgebliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geben h.E. Anlass, eine gesetzliche Verordnungsermächtigung nebst entsprechenden Rechtsverordnungen vorzusehen.

In den Gerichtsentscheidungen wurde allein die Rechtsqualität der Regelungen zur Lehrverpflichtung an der HS Bund beanstandet, nicht hingegen der Umfang der Lehrverpflichtung. An den Inhalten des Rahmenmodells einschließlich der Jahreslehrverpflichtung in Höhe von 792 LVS bestehen daher aus Sicht des BMI keine rechtlichen Zweifel.

Für weitere Ausführungen verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Antwort zur Frage zur Delegation der Ausgestaltung an verschiedene Stellen der Exekutive.

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