Frage an Karl-Heinz Florenz bezüglich Gesundheit

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Karl-Heinz Florenz
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Frage von Theo P. •

Frage an Karl-Heinz Florenz von Theo P. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Florenz,
Da mir Ihr Kollege H. V. die Fragen nicht beantworten konnte und mich an Sie verwies, stelle ich die Fragen nun Ihnen. H. V. schrieb in seiner Antwort an Herrn Meyer (www.abgeordnetenwatch.de) dass, ich zitiere " dass nikotinhaltige Erzeugnisse ab einem Grenzwert ab 1 mg pro Einheit bzw. ab 2 mg pro ml als Arzneimittel zugelassen werden müssen."

Dieser Grenzwert basiert ja laut Tabakrichtlinie auf den Grenzwerten von Nikotinersatzpräparaten.

Wie kann es denn sein, dass diese Ersatzpräparafe selber einen viel höheren Wert haben?

Hier möchte ich auf das Nikotinnasenspray verweisen, ich zitiere mal die Seite

http://de.wikipedia.org/wiki/Nikotinersatztherapie

und dort den Passus:" Nikotinnasenspray wird für starke Raucher mit sehr hoher Tabakabhängigkeit empfohlen. Nikotinhaltige Flüssigkeit wird in die Nase gesprüht. Eine 10 ml Flasche enthält 100 mg Nikotin."

Und auf der Seite http://www.apo.de/asp/tabak_3.asp?user=100 zitiere ich bei der Paracelsus Beratung den Pasus " Nikotinnasenspray:

Die Zufuhr von Nikotin kann natürlich auch auf den Bedarfsfall beschränkt werden. Ein Nikotinnasenspray wird bei Rauchverlangen in 1-3 Dosen/Sprühstößen pro Stunde in jedes Nasenloch gesprüht. Dies entspricht einer Gesamtnikotinzufuhr von ca. 1 mg. Die Kosten der Sprühflasche betragen je nach Handelspräparat zwischen 31-34,- €."

Wie kann es sein, das Nikotinersatzpräparate eine höhere Konzentration als ein Liquid enthalten? Angeblich soll doch der Wert in den Liquids an die Nikotinersatzpräparate angepasst worden sein.
Es ware nett,wennSie mir das erklären könnten?
Denn ich verstehe das nicht.
Denn wenn ich 1 ml Liquid mit 6 mg Nikotin dampfe, entspricht dies in etwa 10-15 Zigaretten, also etwa ,4-0,6mg pro Zigarette.
Bei einem Nasenspray bei 1-3 Sprühstössen (1Dosis) etwa 1 mg.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Pimpertz,

vielen Dank für Ihre Nachricht, zu der ich hiermit gerne Stellung nehmen möchte, um etwaige Unklarheiten aufzuklären.

Der Kommissionsvorschlag über die Tabakproduktrichtlinie sieht im Artikel 18 vor, dass nikotinhaltige Erzeugnisse – u. a. E-Zigaretten – als Arzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/37/EG zugelassen werden müssen, wenn sie einen Nikotingehalt von mehr als 2 mg oder eine Nikotinkonzentration von mehr als 4 mg/ml aufweisen. Wie Sie richtig angesprochen haben, erfolgte die Festsetzung des Nikotinhöchstgehalts im Vorschlag der Kommission nach einem Vergleich mit dem Nikotingehalt von Arzneimittel zur Raucherentwöhnung. Je nach Verabreichungsform (oral, nasal, inhalativ, über die Haut) sind unterschiedliche Nikotindosen im Nikotinersatztherapeutikum notwendig, um den Nikotinspiegel aufrecht zu erhalten.

Da es wohl Nikotinersatztherapeutika auf dem Markt gibt mit nur 1 mg pro Einheit, setzte der Rat in seiner Position vom 21. Juni 2013 den von der Kommission vorgeschlagenen Wert auf 1 mg herab.

Laut Gesundheitsausschuss des Europäischen Parlaments sollen alle nikotinhaltigen Erzeugnisse – unabhängig von ihrem Nikotingehalt – als Arzneimittel eingestuft werden. Die Regelung kann damit begründet werden, dass E-Zigaretten wie Rauchtabak konsumiert werden, sodass die Rauchgewohnheit und der charakteristische Rauchvorgang aufrechterhalten werden. Auch Erzeugnisse ohne Nikotin sind daher in der Lage, Entzugssymptome zu lindern. Demnach sind diese Erzeugnisse mit niedrigem Nikotingehalt oder ganz ohne Nikotin Bestandteil des Therapieprozesses und müssen dementsprechend genauso reguliert werden wie Erzeugnisse mit höherem Nikotingehalt. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie beispielsweise auch im DKFZ-Band Nr. 19 zu E-Zigaretten: http://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/download/Publikationen/RoteReihe/Band_19_e-zigaretten_ein_ueberblick.pdf

Im Zuge der ausstehenden Verhandlungen werden nikotinhaltige Erzeugnisse weiterhin einen wichtigen Diskussionspunkt bilden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Karl-Heinz Florenz