Sehr geehrte Frau Gebauer, warum muß in Niederkassel wieder Niederschlagwasser in den Kanal eingeleitet werden obwohl die benachbarte tieferliegende Strasse bei Starkregen immer überflutet ist.

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Frage von Dirk N. •

Sehr geehrte Frau Gebauer, warum muß in Niederkassel wieder Niederschlagwasser in den Kanal eingeleitet werden obwohl die benachbarte tieferliegende Strasse bei Starkregen immer überflutet ist.

Seit Jahrzehnten bekommt die Stadt das Problem nicht in den Griff. Nach Beratung durch die Stadtwerke müssen nach und nach Bürger Ihr Niederschlagwasser in den Kanal einleiten. Vorher wurde das auf dem Grundstück versickert. Südstrasse/Oberstrasse wird mangels Kapazitatät seit mindestens 2006 regelmäßig auf einer Länge von 100m vollständig überflutet. Nur weil die Stadt kreativ Gebühren erheben möchte ? Dazu sollte sie die versiegelten Vorgärten mal erheben wie z.B. in Herford !

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Sehr geehrter Herr N.

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Eine der Aufgaben des Abwasserwerks Niederkassel ist es, Abwässer der Stadt Niederkassel sowie die dort anfallenden Niederschläge sicher abzuleiten, vor der Einleitung in den Rhein umfassend zu reinigen und unter Einhaltung von Grenzwerten beides in den Rhein abzulassen. Zudem müssen sowohl die untere Wasserbehörde als auch die Stadt sorgfältig klären, dass z. B. durch eine Versickerung auf einem privaten Grundstück Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen nicht überschwemmt oder überflutet werden oder sonstige Nässeschäden dort auftreten.

Grundsätzlich besteht eine Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser, welches auf privaten Grundstücken niedergeht. Es besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an einen öffentlichen Regenwasserkanal, welcher vor dem Grundstück liegt. Es gibt keinen Anspruch des privaten Grundstückseigentümers auf Versickerung.

Ein Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) von der Stadt auf den Grundstückseigentümer erfordert nicht nur die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) durch die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt (1. Voraussetzung), sondern zusätzlich ist es erforderlich, dass eine wasserwirtschaftliche Gemeinwohlprüfung durch die untere Wasserbehörde durchgeführt wird und eine erforderliche, wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wird (2. Voraussetzung). Beide Voraussetzungen müssen zusammen (kumulativ) erfüllt sein.

Ich kann leider nicht beurteilen, ob beide Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen. Ich hoffe dennoch, meine Ausführungen konnten Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Gebauer

 

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