Warum würde die FDP-Fraktion einen Änderungsantrag zum Zukunftsfinanzierunsgesetz, der die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschr. aus den § 20 Abs. 6 Satz 4 bis 6 EStG beinhaltet, ablehnen?

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Katja Hessel
FDP
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Frage von Thomas P. •

Warum würde die FDP-Fraktion einen Änderungsantrag zum Zukunftsfinanzierunsgesetz, der die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschr. aus den § 20 Abs. 6 Satz 4 bis 6 EStG beinhaltet, ablehnen?

Sehr geehrte Frau Hessel,

ursprünglich war mit dem ZuFinG geplant, die § 20 Abs. 6 Satz 4 bis 6 EStG aufzuheben, insbesondere wegen deren Verfassungswidrigkeit.

Die FDP-Fraktion ist für die Aufhebung der 3 Sätze. Auch die Grünen dürften entsprechend den Ausführungen von Frau Beck eher für die Aufhebung stimmen. Innerhalb der SPD-Fraktion dürfte die Mehrheit ebenfalls den Sinn der verfassungswidrigen Regelungen, insbes. Satz 5, nicht nachvollziehen können.

Es bleibt also wie bisher, nur dass an die Stelle Lothar Bindings der kürzlich spektakulär aufgetretene Michael Schrodi getreten ist. Kanzler Scholz unterstützt das, aber warum eigentlich?

Warum entscheidet also ein sehr kleine Gruppe von SPD-Abgeordneten über die einheitliche Abstimmung der Koalition? Wieso hat die FDP Änderungen im GEG erreicht, schafft aber die Abschaffung verfassungswideriger Gesetze gegen eine Handvoll Leute nicht? Gibt es hier im Hintergrund Dinge, die der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden müssten?

MfG

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr P.

Ihre Anfrage vom 30.06.2023 darf ich wie folgt beantworten:

Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind. Im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe bei den Veranlagungen und Erstattungen von Kapitalertragsteuern ist davon auszugehen, dass erst im Jahr 2026 vollständige Erfahrungen und Informationen über die Neuregelung vorliegen. Diese Zeitspanne ergibt sich aus den Festsetzungsfristen. Die Erhebung von Daten im Bereich der Kapitaleinkünfte ist darüber hinaus aufgrund der Anonymität der Abgeltungsteuer generell nur sehr eingeschränkt möglich. Kapitaleinkünfte werden in Deutschland grundsätzlich an der Quelle besteuert. Der Steuerpflichtige braucht diese im Rahmen der Steuererklärung nicht zu erklären. Durch die Sicherstellung der Besteuerung an der Quelle im Rahmen der Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Meldung der bereits besteuerten Kapitalerträge an die Finanzverwaltung vorgesehen. Aus diesem Grund kann ich Ihnen daher die gewünschten Zahlen nicht zur Verfügung stellen. 

Nach Angaben des CFD-Verbands hat dieser am 24.05.2023 eine Musterklage beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 10 K 1091/23) eingereicht. Ob bereits weitere Klagen anhängig sind, ist nicht bekannt.

Aufzeichnungen über Einsprüche, ruhende Verfahren, Klagen vor Finanzgerichten, Straf- und Bußgeldverfahren, Vollstreckungsverfahren werden in der Finanzverwaltung nicht zentral geführt. Es bestehen auch keine Angaben,  ob die Verlustverrechnungsbeschränkung in einzelnen Fällen auch zu Privatinsolvenzen geführt haben und insbesondere, ob allein die Regelung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG für eine Insolvenz ursächlich war.

Laut einer Studie des CFD-Verbands zu Folge ist der Handel mit CFDs im Jahr 2022 um etwa 30 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Der CFD-Verband begründet diesen Rückgang vor allem mit der Einführung der steuerlichen Verlustverrechnungsbeschränkung. Die der Statistik des CFD-Verbands zugrunde liegenden Annahmen und Daten sind für uns nicht überprüfbar.

Ihre Anfrage vom 14.07.2023 beantworte ich wie folgt:

Im Referentenentwurf, den das BMF in die Ressortanhörung geschickt hat, ist keine Regelung zu § 20 Abs. 6 Satz 4 bis 6 EStG enthalten, daher kann ich Ihre Anfrage diesbezüglich nicht beantworten. 

Ihre Anfrage vom 15.07.2023 beantworte ich wie folgt:

Nachdem das Zukunftsfinanzierungsgesetz noch nicht im paralmentarischen Verfahren ist, keinerlei Änderungsanträge daher vorliegen können, ist die Beantwortung dieser Frage nicht möglich. 

Mit freundlichen Grüßen 

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