Wie ist die Datenlage zur Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte für 2021?

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Katja Hessel
FDP
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Frage von Thomas P. •

Wie ist die Datenlage zur Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte für 2021?

Sehr geehrte Frau Hessel,

die FDP befürwortet die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Sie planen zur Unterstützung sicher die Erhebung von aktuellen Fallzahlen, einem Zwischenstand. Ich bitte daher um folgende Informationen:

- Anzahl der Fälle insgesamt in 2021
- Anzahl der Fälle, in denen die Verlusttrades fehlerhaft erklärt wurden (Anl. KAP ist kompliziert, z.B. Zeile 19)
- Anzahl der Fälle, in denen die Verlusttrades gar nicht erklärt wurden
- Anzahl der Fälle, in denen letztendlich Steuern auf per Saldo Verluste zu zahlen waren
- Anzahl der Fälle, in denen letztendlich Steuern von mehr als 100% auf den Saldogewinn zu zahlen waren
- Höhe der zusätzlichen Steuereinnahmen wegen der Neuregelung in Euro
- Anzahl der Einsprüche
- Anzahl der ruhenden Einsprüche
- Anzahl der Klagen vor dem Finanzgericht
- Anzahl der Strafverfahren und der Bußgeldverfahren
- Anzahl der Vollstreckungsverfahren
- Anzahl der Insolvenzen von betroffenen Anlegern

MfG

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr. P.

Ihre Anfrage vom 30.06.2023 darf ich wie folgt beantworten:

Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind. Im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe bei den Veranlagungen und Erstattungen von Kapitalertragsteuern ist davon auszugehen, dass erst im Jahr 2026 vollständige Erfahrungen und Informationen über die Neuregelung vorliegen. Diese Zeitspanne ergibt sich aus den Festsetzungsfristen. Die Erhebung von Daten im Bereich der Kapitaleinkünfte ist darüber hinaus aufgrund der Anonymität der Abgeltungsteuer generell nur sehr eingeschränkt möglich. Kapitaleinkünfte werden in Deutschland grundsätzlich an der Quelle besteuert. Der Steuerpflichtige braucht diese im Rahmen der Steuererklärung nicht zu erklären. Durch die Sicherstellung der Besteuerung an der Quelle im Rahmen der Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Meldung der bereits besteuerten Kapitalerträge an die Finanzverwaltung vorgesehen. Aus diesem Grund kann ich Ihnen daher die gewünschten Zahlen nicht zur Verfügung stellen. 

Nach Angaben des CFD-Verbands hat dieser am 24.05.2023 eine Musterklage beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 10 K 1091/23) eingereicht. Ob bereits weitere Klagen anhängig sind, ist nicht bekannt.

Aufzeichnungen über Einsprüche, ruhende Verfahren, Klagen vor Finanzgerichten, Straf- und Bußgeldverfahren, Vollstreckungsverfahren werden in der Finanzverwaltung nicht zentral geführt. Es bestehen auch keine Angaben,  ob die Verlustverrechnungsbeschränkung in einzelnen Fällen auch zu Privatinsolvenzen geführt haben und insbesondere, ob allein die Regelung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG für eine Insolvenz ursächlich war.

Laut einer Studie des CFD-Verbands zu Folge ist der Handel mit CFDs im Jahr 2022 um etwa 30 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Der CFD-Verband begründet diesen Rückgang vor allem mit der Einführung der steuerlichen Verlustverrechnungsbeschränkung. Die der Statistik des CFD-Verbands zugrunde liegenden Annahmen und Daten sind für uns nicht überprüfbar.

Ihre Anfrage vom 14.07.2023 beantworte ich wie folgt:

Im Referentenentwurf, den das BMF in die Ressortanhörung geschickt hat, ist keine Regelung zu § 20 Abs. 6 Satz 4 bis 6 EStG enthalten, daher kann ich Ihre Anfrage diesbezüglich nicht beantworten. 

Ihre Anfrage vom 15.07.2023 beantworte ich wie folgt:

Nachdem das Zukunftsfinanzierungsgesetz noch nicht im paralmentarischen Verfahren ist, keinerlei Änderungsanträge daher vorliegen können, ist die Beantwortung dieser Frage nicht möglich. 

Mit freundlichen Grüßen 

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