Führt die Änderung der Einbürgerung dazu, dass Flüchtlinge mit befristetem Aufenthalt bei Geburt eines Kindes dauerhaft bleiben dürfen?

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Frage von Alexandra S. •

Führt die Änderung der Einbürgerung dazu, dass Flüchtlinge mit befristetem Aufenthalt bei Geburt eines Kindes dauerhaft bleiben dürfen?

Danke für Ihre Antwort auf meine Frage zur Staatsangehörigkeit für alle in Deutschland geborenen Kinder, deren Eltern sich seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, bestätigen Sie meine Befürchtung, dass auch Menschen, die keine dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, (entgegen der bisherigen Regelung) über die Geburt eines Kindes dauerhaft bleiben dürfen.

Sie schreiben sinngemäß, dass dies keinen Unterschied mache, weil z.B. subsidiär Geschützte ohnehin nicht abgeschoben würden. Aber es ist doch so, dass subsidiärer Schutz nur vorrübergehend gewährt wird, diese Menschen also sehr wohl in ihre Heimat zurückkehren müssen, sobald sich die Situation dort bessert.

Das bedeutet dann also doch, dass durch die Gesetzesänderung Menschen über die Geburt eines Kindes faktisch einen Daueraufenthalt bekommen, die sonst Deutschland irgendwann wieder hätten verlassen müssen.

Für eine kurze, aber eindeutige Antwort wäre ich dankbar.

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Sehr geehrte Frau S.,

die Frage, die Sie stellen, steht nicht in Verbindung mit den Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht.

Es bleibt wie bisher, dass ein Kind durch Geburt die Staatsbürgerschaft nach § 4 StAG nur erlangen kann, wenn auch die Eltern einen rechtmäßigen Aufenthalt haben. Umgekehrt haben aber nicht Eltern einen Anspruch auf eine Einbürgerung, wenn das Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Was Sie hier vermutlich meinen, ist die Frage, was passiert, wenn jemand, der sich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält, hier ein Kind bekommt. Auch daraus folgt kein automatisches Aufenthaltsrecht, es kann aber in der Tat ein Grund sein, der einer Abschiebung entgegensteht und eine zumindest vorübergehende Duldung begründet.

Doch auch dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an, wie zum Beispiel auf die medizinische Versorgung im Herkunftsland, ob nur der Vater kein Aufenthaltsrecht hat und abgeschoben werden soll oder aber die ganze Familie, das Alter der Kinder etc. Diese Fragen prüft die zuständige Ausländerbehörde und entscheidet dann im jeweiligen Einzelfall.

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Helling-Plahr

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