Soll Kinder- u. Jugendhilfe das einzige SGB-Gebiet bleiben, das nicht vor Sozialgerichten, sondern vor Verwaltungsgerichten, in 2. Instanz höherschwellig mit Anwaltszwang gerichtlich ausgetragen wird?

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Frage von Felix H. •

Soll Kinder- u. Jugendhilfe das einzige SGB-Gebiet bleiben, das nicht vor Sozialgerichten, sondern vor Verwaltungsgerichten, in 2. Instanz höherschwellig mit Anwaltszwang gerichtlich ausgetragen wird?

Ist das richtig, dass das einzige Sozialgesetzbuch-Gebiet, das nicht vor Sozialgerichten, sondern vor Verwaltungsgerichten und in 2. Instanz bewusst höherschwellig mit Anwaltszwang und fehlender Postulationsfähigkeit für Betroffene gerichtlich ausgetragen wird, die Kinder- und Jugendhilfe ist? Ist das Kindeswohl f. den Staat zu teuer? Was haben Sie vor?

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Sehr geehrter Herr H.
    
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. 

Es trifft zu, dass die Verwaltungsgerichte für einige Gebiete des Sozialrechts zuständig sind, wie etwa für Verfahren nach dem Kinder- und Jugendhilferecht des SGB VIII. Damit finanzielle Hürden den Gang zu den Gerichten nicht erschweren, sind die Klagen vor den Verwaltungsgerichten im Bereich des SGB VIII kostenlos und können auch ohne anwaltliche Vertretung erhoben werden. Das muss in einem Sozialstaat selbstverständlich sein. 

Vor Obergerichten verfolgt das Vertretungserfordernis meiner Auffassung nach nachvollziehbare Ziele. Durch eine vorgeschaltete anwaltliche Beratung können Mandanten vor eigenen vorschnellen Handlungen geschützt werden. Zudem wird in Bezug auf das Verfahren sichergestellt, dass der Prozessstoff erst nach Überprüfung durch einen sachkundigen Bevollmächtigten dem Berufungsgericht vorgelegt wird. Lediglich vor Landessozialgerichten besteht kein Anwaltszwang. Inhaltlich geht es bei Streitigkeiten vor den Landessozialgerichten in der Regel um die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, sodass es sich regelmäßig um bedürftige Kläger handelt. Sie sollen nicht im Falle eines Unterliegens von der Geltendmachung eines Rechtsbehelfs von vorneherein abgeschreckt werden. Die Kinder- und Jugendhilfe beinhaltet jedoch unterschiedliche Leistungen und Aufgaben, sodass sich dieser Gedanke nicht spiegelbildlich auf sämtliche Sachverhalte der Kinder- und Jugendhilfe übertragen lässt.

Ich teile jedoch Ihre Auffassung, dass der Gesetzgeber endlich - im Sinne unserer Kinder – tätig werden muss. Meines Erachtens brauchen wir insbesondere eine umfassende Reform des Familienrechts, die sich am Kindeswohl ausrichtet und nicht an alten Rollenbildern festhält. Meinen 10-Punkte-Plan für ein modernes Familienrecht können Sie unter https://www.fdpbt.de/sites/default/files/2021-01/Beschluss_Familienrecht.pdf einsehen.

Mit freundlichen Grüßen
Katrin Helling-Plahr

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