Frage an Kerstin Andreae bezüglich Gesundheit

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Kerstin Andreae
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Thomas R. •

Frage an Kerstin Andreae von Thomas R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Andreae,
Sie sind zwar keine Gesundheitsexpertin und noch nicht in der Regierungsverantwortung. Trotzdem möchte ich Ihnen ein paar Fragen zur Gesundheitspolitik, die zu großen Teilen auf Ihren möglichen künftigen Koalitionspartner der SPD zurückgeht, stellen.

Womit ist es zu begründen, dass sich die Ärzte mit ihrem Einkommen an den Krankheitskosten der Patienten beteiligen müssen? Regresse bei Budgetüberschreitungen (Entschuldigung: keine Ja-Nein-Frage)

Ist Ihnen bekannt, dass renommierte Verfassungsrechtler davon ausgehen, dass die Vergütung der niedergelassenen Ärzte nach SGB V nicht mit der Freiberuflichkeit zu vereinbaren ist und daher nicht konform ist mit dem Grundgesetz? (Prof. K.H. Friauf, Köln, bereits 1996. Prof. K.A. Schachtschneider, Erlangen. Prof. Paul Kirchhof, Heidelberg).

Haben sich die Parlamentarier im Deutschen Bundestag entsprechend den obigen Überlegungen mit der Verfassungskonformität des SGB V auseinandergesetzt? Gibt es hierzu Unterlagen?

2.8. Falls Sie verneinen: Werden sich die Parlamentarier im Deutschen Bundestag bei Novellierungen des SGB V mit der Verfassungskonformität des SGB V auseinandersetzen?

Mit freundlichen Grüßen!

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Rossbach,

die Regresse die Sie ansprechen, sind nicht als Beteiligung der Ärztinnen und Ärzte an den Krankheitskosten der Patientinnen und Patienten gedacht. Vielmehr werden sie in der Regel erst dann wirksam, wenn vereinbarte Richtgrößen in der Arznei-, Heilmittel- und Hilfsmittelverschreibung um 15 Prozent bzw. 25 Prozent überschritten werden. Dabei gibt es allerdings keinen Automatismus, zunächst ist ihnen eine Wirtschaftlichkeitsüberprüfung vorgeschaltet.

Zur Verfassungsmäßigkeit der Honorarregelungen für Vertragsärzte im SGB V hat es in den letzten Jahren verschiedene Urteile des Bundessozialgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes aber auch einzelner Landesverfassungsgerichte gegeben (vgl. BverGE 1 BvR 528/04, BverfGE 1 BvR 2507/97, 1 BvR 491/96, Vf. 10-VII-04...). Dabei wurde mehrfach deutlich, dass die von Kirchhof und zuletzt Schattschneider vertretenen Auffassungen keine vorherrschende juristische Meinung darstellen.

Insofern sehe ich keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit, insbesondere der Honorarregelungen anzuzweifeln. Das von Schachtschneider als "verfassungswidrig" angegriffene Solidarprinzip betrachte ich als tragende Säulen der solidarischen Krankenversicherung. Dies gilt im übrigen auch für das Sachleistungsprinzip.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Andreae MdB