Genesen-geimpft-genesen. Aber nicht geboostert???

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Klaus Holetschek
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Frage von Florian S. •

Genesen-geimpft-genesen. Aber nicht geboostert???

Sehr geehrter Herr Holetschek,

wir hätten eine Frage bezüglich der Impfung und Genesung. Wir sind im Dez.2020 erstmal an SARS-CoV-2 erkrankt und genesen,danach (nach über 3 Monate)haben wir uns 1x impfen lassen. Somit waren wir vollständig geimpft(jetzt laut Cov Pass App grundimmunisiert).Im Juni 2022 sind wir wieder SARS-CoV-2 genesen. Also genesen,geimpft,genesen. Sozusagen eine Infektion nach vollständiger Impfung. Für mich heißt dass nach Aussauge von ihnen bzw. den Virologen Protzer und Keppler, das wir "geboostert" sind ohne Ablaufdatum,sowie es bei einem Grundimmunisierten auch ist nach Infektion.Anscheinend gibt es sowas offensichtlich selten,deswegen bekommen wir nur ein Genesenenzertifikat was 3 Monate gültig ist,ausgestellt.Dies ist mehr als frustrierend und ernüchternd.I ch bitte sie um Klarstellung vor allem um den Status der ab 1.Okt.2022 gültig ist, den da ändern sich ja die Regeln zwecks Impfstatus.Herzlichen Dank.

Fam. S.

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Sehr geehrte Familie S.,

vielen Dank für Ihre Nachfrage zum „Boosterstatus“ nach einmaliger Impfung und zweifacher Genesung sowie nach dem entsprechenden Zertifikat, das Sie in die CoVPass-App hochladen möchten. Ich kann Ihnen hierzu gerne folgende Hinweise geben:

Derzeit gibt es folgende digitale COVID-Zertifikate der EU: Impfzertifikate, Testzertifikate, Genesenenzertifikate. Für die Ausstellung sind die nationalen Behörden zuständig (Digitales COVID-Zertifikat der EU | EU-Kommission (europa.eu)). Ein „Booster-Zertifikat“, das für sich genommen den Status „geboostert“ ausweist, existiert nicht und kann auch nicht ausgestellt werden..

Ausgehend von der derzeitigen Rechtslage gilt für den Status  gem. §22a Abs. 1 des Infekti-onsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) Folgendes:

Für einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Impfnachweis) sind insgesamt drei Einzelimpfungen erforder-lich, wobei die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein muss.

Abweichend davon liegt ein vollständiger Impfschutz bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn

• die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikör-pertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte (Antikörper – geimpft – geimpft)

• die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem PCR-Test (oder weiterer Methode der Nukleinsäureampli-fikationstechnik) nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat (genesen – geimpft – geimpft und geimpft – genesen – geimpft) oder

• sich die betroffene Person nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem PCR-Test

(oder weiterer Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachweisen kann und seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Te-stung 28 Tage vergangen sind (geimpft – geimpft – genesen + 28 Tage).

Um ab 1.10.2022 als vollständig geimpft zu gelten, bedarf es somit mindestens zweier Einzelimpfungen. Sie müssten sich demnach eine weitere Impfung verabreichen lassen.

Liebe Familie S., ich hoffe diese Informationen helfen weiter. Ihnen alles erdenklich Gute und allen voran Gesundheit!

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages

Staatsminister 

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