Nach § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) stehen geimpfte Personen im Sinne von § 2 Nr. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV), die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, ab Erhalt der Impfung getesteten Personen gleich.
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 11.01.2022 beschlossen, dass auch weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischungsimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben, entfällt.
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 11.01.2022 beschlossen, dass auch weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischungsimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben, entfällt.
Für alle Bürgerinnen und Bürger Bayerns gelten die Regelungen der Allgemeinverfügung Isolation bzw. der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gleich.
Aus suchtmedizinischer Sicht könnte eine Legalisierung von Cannabis vor allem bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter anderem das Gefahrenbewusstsein in Bezug auf Cannabis vermindern und damit bisherige Bemühungen der Suchtprävention unterlaufen.
Künftig gilt dies bereits unmittelbar ab der Auffrischungsimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung).
