Warum gibt es in Bayern kein Informationsfreiheitsgesetz auf Landesebene?

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Klaus Stöttner
CSU
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Frage von Peter N. •

Warum gibt es in Bayern kein Informationsfreiheitsgesetz auf Landesebene?

Sehr geehrter Herr Stöttner,
neben Niedersachsen ist Bayern in Sachen Informationsfreiheit (wie auch in anderen zukunftsorientierten Bereichen) Schlusslicht in der Bundesrepublik. Warum mißtrauen die Volksvertreter der CSU ihrem Volk bzw. trauen ihren Bürgern nicht zu, ein solches Instrument sinnvoll zu nutzen? Gewählte Landespolitiker sollten sich die Interessen ihrer Wähler zu eigen machen. Und dieses Gesetz sorgt für mehr Transparenz, ohne die ein demokratischer Staat nicht überlebensfähig ist. Intransparenz ist u.a. Öl in das Feuer der Verschwörungsgläubigen und ist ein Nährboden für Machtmissbrauch und Korruption.
Mit freundlichem Gruß
P. N.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr N.,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich eines „Informationsfreiheitsgesetz“ in Bayern.

 

Gerne kann ich Ihnen folgendes zu Ihrer Frage sagen:

Zwar verfügt der Freistaat Bayern über kein gesondert kodifiziertes Informationsfreiheitsgesetz. Der Bayerische Gesetzgeber hat den Bedürfnissen der Informationsfreiheit allerdings durch die Aufnahme des sog. Allgemeinen Auskunftsrechts im Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) Rechnung getragen: Die mit dem Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern zum 30. Dezember 2015 in Kraft getretene und heute in Art. 39 BayDSG verankerte Gewährleistung eines allgemeinen Informationszugangsrechts stärkt die Transparenz öffentlicher Verwaltung und damit die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger. Diese verfügen somit gegenüber öffentlichen Stellen des Freistaates und der Kommunen bereits nach geltender Rechtslage über das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten.

Die gesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen Auskunftsanspruchs in Art. 39 BayDSG (der in Teil 3 des BayDSG unter der Überschrift „Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit“ enthalten ist) hat, wie auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz bestätigt, mehr Rechtssicherheit über den Umfang und die Grenzen individueller Informationsrechte geschaffen (vgl. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz – Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz – Erläuterungen und Materialien, Rn. 75, abrufbar unter: https://www.datenschutz-bayern.de/3/auskunftsrecht.pdf).

Darüber hinaus existieren auf Bundes- wie Landesebene weitere spezialgesetzliche Rechte auf Informationszugang wie beispielsweise im Verbraucherinformationsgesetz und im Bayerischen Umweltinformationsgesetz.

 

Ich hoffe ich konnte Ihnen damit Ihre Sorgen über ein Fehlen eines solchen expliziten Gesetzestext im Freistaat Bayern nehmen.

 

Mit frendlichen Grüßen

 

Klaus Stöttner