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Antwort 08.04.2025 von Konrad Körner CSU

Art. 28 Grundgesetz schützt zwar das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, stellt dabei jedoch lediglich sicher, dass es ein solches Selbstverwaltungsrecht gibt – nicht jedoch, wie genau dieses ausgestaltet oder im Detail geregelt ist. Diese Ausgestaltung liegt in der Hoheit der jeweiligen Landesgesetzgebung.