Warum spart der Gesetzesentwurf des neuen § 132a BBG die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit aus?

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Frage von Thomas E. •

Warum spart der Gesetzesentwurf des neuen § 132a BBG die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit aus?

Sehr geehrter Herr Prof. Castellucci,
am 13.12.2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen.
In dem Entwurf sind die Hochschule des Bundes, die Hochschule der Bundesbank und die beiden Universitäten der Bundeswehr adressiert.
Hierzu habe ich folgende Frage: Warum spart der Gesetzentwurf die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit aus?
Mit herzlichen Grüßen und vielem Dank im Voraus, Thomas E.

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Sehr geehrter Herr E.,

vielen Dank für die Nachricht.

Die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA) liegt nicht im direkten Zuständigkeitsbereich des mit dem Gesetzentwurf verfolgten Regelungsvorhabens. Die HdBA ist eine private Hochschule für angewandte Wissenschaften in unmittelbarer öffentlicher Trägerschaft gem. § 70 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg und gem. der Definition des Wissenschaftsrates. Alleinige Trägerin ist die Bundesagentur für Arbeit. Die HdBA ist vom Land Baden-Württemberg staatlich anerkannt und vom Wissenschaftsrat akkreditiert.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Castellucci

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