Wie wird der Bundestag sicherstellen, dass die auf Grundlage des Entwurfes des neuen § 132a BBG zu erlassenden LVVO dem § 123 Abs. 7 BerlHG und ähnlichen landesrechtlichen Regelungen Genüge tun?

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Frage von Thomas E. •

Wie wird der Bundestag sicherstellen, dass die auf Grundlage des Entwurfes des neuen § 132a BBG zu erlassenden LVVO dem § 123 Abs. 7 BerlHG und ähnlichen landesrechtlichen Regelungen Genüge tun?

Sehr geehrter Herr Prof. Castellucci,
am 13.12.2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Der Entwurf sieht für den Erlass der auf Grundlage dieses Gesetzes zu erlassenden diversen Lehrverpflichtungsverordnungen (LVVO) der Bundeshochschulen ausdrücklich keine Beteiligung des Bundesrates vor. Das Land Berlin hat für private Hochschulen staatlicher Träger, zu denen die dort zugelassenen Fachbereiche der Hochschule des Bundes gehören, mit § 123 Abs. 7 BerlHG eine Vorschrift erlassen, die deren Lehrverpflichtung auf das Niveau der staatlichen HAW des Landes Berlin deckelt. Dazu die Frage: Wie wird der Bundestag sicherstellen, dass die zu erlassenden LVVO dieser und ähnlicher landesrechtlichen Regelungen Genüge tun?
Mit herzlichen Grüßen und vielem Dank im Voraus, Thomas E.

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Sehr geehrter Herr E.,

Vielen Dank für Ihre Mail.

Aufgrund der Rechtsprechung zur Lehrverpflichtung an der HS Bund hatte das BMI geprüft, ob die Regelung durch die Verwaltungsvorschrift eine ausreichend rechtssichere Grundlage darstellt. Die Grundrechtsbetroffenheit und die mit der Deputatsregelung verbundene maßgebliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geben hierbei Anlass, eine gesetzliche Verordnungsermächtigung neben entsprechenden Rechtsverordnungen vorzusehen.

Da ausschließlich die Rechtsqualität der Regelungen zur Lehrverpflichtung an der HS Bund beanstandet wurden, bestehen aus Sicht des BMI an den Inhalten des Rahmenmodells und an dem Umfang der Lehrverpflichtung keine rechtlichen Zweifel. Den Ermächtigungsadressaten soll es weiterhin vorbehalten bleiben, die konkrete Ausgestaltung der Lehrverpflichtung im Rahmen der Fachzuständigkeit vorzunehmen. Daher ist es sachgerecht, die Bestimmung des Umfangs der Jahreslehrverpflichtung dem Verordnungsgeber zu überlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Castellucci

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