Wie stellt das Land sicher, dass Personen, die ihre Informationsrechte gem. Aarhus-Übereinkommen ausüben, iSd Art. 3 VIII hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt od. belästigt werden?
Ermöglicht NRW im Lichte des EuGH-Urt. v. 15.1.26, C‑129/24 (https://tinyurl.com/5bj73fkh) anonyme Antragstellungen?
Art. 3 III zur weiten Begriffsbestimmung von Umweltinformationen
"[....]
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen,einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;
c) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke [...]"
Art. 3 VIII des Übereinkommens von Aarhus:
„Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Übereinkommen ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden"
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Interesse an diesem Thema.
Ich bin Bildungspolitikerin und leider nicht die richtige Ansprechpartnerin für Fragen zum Umweltinformationsrecht und zur Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens in Nordrhein-Westfalen. Für eine fundierte Antwort wenden Sie sich gerne an unseren Grünen Umweltpolitiker Dr. Volkhard Wille. Sie erreichen ihn unter volkhard.wille@landtag.nrw.de. Dort können Sie ihm Ihr Anliegen genauer schildern.
Mit freundlichen Grüßen
Lena Zingsheim-Zobel
