Zur Strom- und Gaspreisbremse: Was geschieht mit Gewerben / Vermietern, welche erst Anfang 2023 den Betrieb bzw. die Vermietung aufnehmen wollen und deren Strom-/Gasverbrauch sich dann verzehnfacht?

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Lisa Badum
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Frage von Richard G. •

Zur Strom- und Gaspreisbremse: Was geschieht mit Gewerben / Vermietern, welche erst Anfang 2023 den Betrieb bzw. die Vermietung aufnehmen wollen und deren Strom-/Gasverbrauch sich dann verzehnfacht?

Ich habe bis jetzt Ferienwohnungen ausgebaut und hierbei bisher minimalen Stromverbrauch und keinen Heizbedarf (Gasverbrauch) gehabt. Jetzt sind diese Einheiten fertig gestellt und Anfang 2023 wollte ich nun diese Ferienwohnungen vermieten, wobei sich der Strom- und Gasbedarf mindestens verzehnfachen, vermutlich sogar verfünzehnfachen wird. Muss ich dann für den gesamten erhöhten Bedarf die hohen Strom- und Gaspreise zahlen, was mir einen ganz erheblichen Wettbewerbsnachteil verschafft, da alle Konkurrenten, welche schon bisher erheblich Strom- und Gas verbrauchten, diesen 2023 sehr viel billiger erhalten?

Und was geschieht mit Gewerben, die 2023 einen neuen Betrieb aufnehmen wollen oder Ihre Produktion energieintensiv erweitern wollen?

Oder mit Mietern, die Anfang 2023 in eine Neubauwohnung ziehen?

Zudem befürchte ich, dass der Strom- und Gaspreis durch die Strom- und Gaspreisbremsen dauerhaft hoch gehalten wird, wonach sich mein gewaltiger Wettbewerbsnachteil verstetigen würde.

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Sehr geehrter Herr G.

als Regierungskoalition nehmen wir die Sorgen bzgl. der steigenden Energiepreise sehr ernst. Damit kleine und mittelständische Unternehmen vor erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat für sie die Energiekosten. Für Sonderfälle wie den von Ihnen beschriebenen gelten spezielle Härtefallregelungen. 

Die Preisbremsen bei Firmenneugründungen greifen, wenn ein Verbrauch über drei zusammenhängende Monate erfasst wurde. Vorher ist keine aussagekräftige Schätzung des Verbrauchs möglich. Maßgeblich ist der Beginn der registrierten Leistungsmessung. Sobald die drei Monate erreicht sind, erhält das Unternehmen Unterstützung aus der Gas- und Strompreisbremse. Das Entlastungskontingent wird so lange aktualisiert, bis zwölf Monate voll sind. Es kann in diesem Zeitraum also zu Schwankungen bei der Entlastung kommen.

Durch Ihre niedrigen Verbrauchswerte im Vorjahr ergibt sich zunächst ein wettbewerblicher Nachteil. Die höheren Preise müssen z.T. auf die Übernachtungsgäste umgelegt werden. Wird dadurch die wirtschaftliche Existenz bedroht, können über einen Härtefallfond ggf. zusätzliche Mittel beantragt werden. Die Härtefallfonds-Regelungen werden aktuell mit den Bundesländern verhandelt. 

Bei Mieter*innen führt der Netzbetreiber eine Schätzung des voraussichtlichen Jahresverbrauchs, anhand vergleichbarer Haushalte, durch. Dies ist bereits gängige Praxis, wenn dem Stromanbieter der Verbrauch eines neuen Kunden noch nicht bekannt ist. 

Die Gaspreisbremse ist nur eine von vielen Maßnahmen, um die Verbraucherpreise in Krisenzeiten zu stabilisieren. Eine sichere und bezahlbare Energieversorgung ist langfristig nur über einen ambitionierten Erneuerbaren-Ausbau zu bewerkstelligen. Dafür machen wir Grüne uns in der Koalition stark. 

Mit besten Grüßen 

Lisa Badum 

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