Sehen Sie die Tätigkeit eines Landtagsabgeordneten als einen von Ihnen frei gewählten Beruf an und wie verträgt sich dieser Beruf mit dem Ihnen vom Volk erteilten Mandat?

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Frage von Gotthilf K. •

Sehen Sie die Tätigkeit eines Landtagsabgeordneten als einen von Ihnen frei gewählten Beruf an und wie verträgt sich dieser Beruf mit dem Ihnen vom Volk erteilten Mandat?

Sehr geehrter Herr Blondin,

für Ihre Antwort auf die vorherige Frage danke ich Ihnen. In meiner politischen Sozialisation habe ich gelernt und nach meinem Verständnis der hier einschlägigen Rechtsvorschriften ist es so, dass Beruf und Mandat zwei voneinander abzugrenzende Rechtsbegriffe sind und es sich dabei um zwei tunlichst nicht miteinander zu vermengende Lebenssachverhalte handelt. Von daher wüsste ich gerne, ob und warum Sie Ihre parlamentarische Tätigkeit als Ihren Beruf verstehen oder verneinendenfalls warum sie nicht-berufliche Tätigkeiten in den Wahlvorschlägen und in Ihrem Abgeordnetenprofil auf den Seiten des Landtags dennoch als Beruf angegeben hatten und haben und infolgedessen Ihre Mitgliedschaft im Landtag zu einer beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheit im Sinne von Paragraph 16 Absatz 4 des Abgeordnetengesetz NRW gemacht haben. Sollten bei Ihnen jetzt Zweifelsfragen aufgekommen sein, werden Sie Ihre Pflicht nach § 16 Abs. 5 AbgG NRW erfüllen?

MfG

G. K.

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Die Frage, ob die Tätigkeit als Abgeordneter als "Beruf" bezeichnet werden kann, ist eher ein Streit um Worte.

Meine Tätigkeit als Abgeordneter verstehe ich als meinen Beruf und meine Berufung, da ich mich bereits über eine längere Zeit hinweg ganz der Politik widme.

Der Sinn und Zweck von § 16 Abgeordnetengesetz NRW ist die Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten. Da keine Interessenkollision besteht, sind § 16 IV und V Abgeordnetengesetz NRW nicht einschlägig. 

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