Was gedenkt Deutschland im Hinblick auf den maltesischen Schutzschirm zu unternehmen, der die Vollstreckung von Gerichtsurteilen gegen in Malta ansässige Glücksspielunternehmen verhindert?

Portrait von Marco Buschmann
Marco Buschmann
FDP
95 %
980 / 1033 Fragen beantwortet
Frage von Jens N. •

Was gedenkt Deutschland im Hinblick auf den maltesischen Schutzschirm zu unternehmen, der die Vollstreckung von Gerichtsurteilen gegen in Malta ansässige Glücksspielunternehmen verhindert?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

In Deutschland sind laut aktuellen Studiendaten der BZgA rund 430.000 Menschen von einem problematischen Glücksspielverhalten oder einer Glücksspielsucht betroffen.
Sehr viele Anbieter dieser Branche haben jahrelang ohne Konzessionen illegal in Deutschland agiert und dazu beigetragen. Deutsche Gerichte sprechen mittlerweile reihenweise den Spielern die Verluste aus Glücksspielen mit diesen illegalen Anbietern zu....diese müssten zurückerstattet werden.

Malta weigert sich allerdings - entgegen europäischem Recht - diese Urteile zu vollstrecken.
Lässt sich Deutschland/Europa hier von einem Land mit 518.000 Einwohner an der Nase herumführen? Warum liest man nirgends von konkreten Maßnahmen, das Problem ist seit fast einem Jahr bekannt und juristisch eindeutig.

Es scheint als würden hier Leute die aufgrund ihrer Glückspielsucht und ihrer Folgen psychisch ohnehin schon am Boden sind vom Staat scheinbar völlig allein gelassen?!

Portrait von Marco Buschmann
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr N.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Spielsucht ist ein ernstzunehmendes Phänomen und der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen hat das maltesische Gesetz (Bill No. 55) bereits kritisiert. Über dessen Vereinbarkeit mit Unionsrecht im Einzelnen, darunter insbesondere mit der Verordnung Brüssel I, welche die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in grenzübergreifenden Fällen regelt, kann der Europäische Gerichtshof (EuGH) als "Hüter des Unionsrechts" beispielsweise im Rahmen eines sog. Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 258 AEUV) entscheiden. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Marco Buschmann
Marco Buschmann
FDP