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Antwort von Marco Buschmann
FDP
• 26.08.2024

Im Verwaltungsprozess gilt der sogenannte Verfügungsgrundsatz. Nach dem Verfügungsgrundsatz liegt die Herrschaft über den Streitgegenstand sowie über Einleitung und Fortführung des gerichtlichen Verfahrens bei den Verfahrensbeteiligten.

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