Der Entwurf der Bundesregierung für das Selbstbestimmungsgesetz hat Änderungen durch den Deutschen Bundestag erfahren und wurde an einigen Stellen entsprechend angepasst.
Als unabhängiges Rechnungslegungsgremium hat das DRSC eine nicht-bindende Beratungsfunktion bei Gesetzgebungsvorhaben für Rechnungslegungsvorschriften. Diese nimmt das DRSC verantwortungsvoll wahr.
Das inzwischen beschlossene Selbstbestimmungsgesetz wird es einfacher machen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen.
Mit dem Anspruch auf Neuausstellung der Dokumente wird den betroffenen Personen die Möglichkeit gegeben, umfassend mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen aufzutreten.
Im geltenden Recht besteht nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Passgesetzes (PassG) für einen Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 TSG geändert wurden, die Möglichkeit, auf Antrag einen Reisepass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen.
Künftig sind bei der Änderung des Geschlechtseintrags neue Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.