Warum schützen Sie Steuervergünstigungen für Milliardenerbschaften?
Sie haben am 19. Dezember 2025 im Bundestag der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugestimmt, mit der der Antrag der Fraktion Die Linke zur Streichung von Steuerprivilegien für sehr große Erbschaften abgelehnt wurde. Kritisiert wurde dabei unter anderem, dass auf milliardenschwere Erbschaften faktisch kaum Steuern anfallen und kleine Erbschaften im Verhältnis stärker belastet werden.
Welche konkreten Gründe haben Sie dazu bewogen, gegen eine Abschaffung dieser Steuervergünstigungen zu stimmen, und wie rechtfertigen Sie diese Entscheidung vor dem Hintergrund der genannten Ungleichbehandlung?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage zum Antrag der Fraktion Die Linke für Änderungen im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Für mich ist bei dieser Debatte entscheidend, welche Folgen steuerliche Änderungen für Familienunternehmen, Arbeitsplätze und Unternehmensnachfolgen haben. Vor diesem Hintergrund verfolge ich – ebenso wie die Unionsfraktion im Deutschen Bundestag – eine mittelstandsfreundliche Wirtschafts- und Steuerpolitik.
Der von Ihnen angesprochene Antrag der Fraktion Die Linke unterschätzt die Komplexität der Besteuerung erheblich und stellt den Zusammenhang zwischen Erben und Steuern sehr verkürzt dar. So fordert die Fraktion darin beispielsweise die Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung und der Steuervergünstigung, ohne zwischen Mittelstand und Milliardenvermögen zu unterscheiden.
Eine Verschärfung des ErbStG, so wie es die Fraktion Die Linke in ihrem Antrag fordert, würde für einen Großteil dieser Unternehmen ein erhebliches Liquiditätsproblem schaffen, Unternehmensnachfolgen erschweren oder gar unmöglich machen und somit viele familiengeführte Betriebe erheblich schwächen. Unternehmen müssten Anteile oder Betriebsteile ihrer Unternehmen veräußern bis hin zur Liquidierung und damit Einstellung des Betriebs. Allein in Schleswig-Holstein stehen zwischen von 2026 bis 2030 ca. 7.200 Unternehmensübertragungen an. Davon betroffen wären dann aber nicht nur die Inhaber, sondern indirekt auch die Angestellten und deren Familien.
Zudem macht das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur unterschiedlichen steuerlichen Behandlung verschiedener Vermögensarten eine Änderung zusätzlich problematisch. Daher erscheint es mir in der aktuellen Situation sinnvoller zunächst das Grundsatzurteil des Gerichts abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Mark Helfrich
