Aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage darf der Landesbetrieb Hessen-Forst Kosten in Höhe von 297,50 Euro für Wanderveranstaltungen ab 200 Teilnehmer im hessischen Staatswald erheben?

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Frage von Horst E. •

Aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage darf der Landesbetrieb Hessen-Forst Kosten in Höhe von 297,50 Euro für Wanderveranstaltungen ab 200 Teilnehmer im hessischen Staatswald erheben?

Mit Ermächtigungsgrundlage meine ich nicht die „Geschäftsanweisung Nr.: 04/2016 -N 55.7 Sport und Veranstaltungen im Wald“. Diese selbst müsste durch den Gesetzgeber irgendwo legitimiert worden sein.
Die Rechtliche Grundlage für diese „Nutzungspauschale“ ist schleierhaft. Der Landesbetrieb wird hier hoheitlich bei der Erteilung von Genehmigungen nach dem HWaldG tätig und erhebt dabei Gebühren. Die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben stellt einen Grundrechtseingriff beim Abgabeschuldner dar, so dass es einer formell-gesetzlichen, hinreichend bestimmten Ermächtigung bedarf, Abgaben zu erheben (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98).
Weder im HVwKostG noch in der VwKostO-MUKLV und dem dazugehörigen Verwaltungskostenverzeichnis findet sich eine Ermächtigungsgrundlage für die „Nutzungspauschale“. Können Sie mir mitteilen, wo diese Ermächtigung erteilt wurde?

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Sehr geehrter Herr E.

 

Vielen Dank für Ihre Frage. Der Staatswald steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen und seine Nutzung ist generell kostenfrei. Ich setze mich dafür ein, dass dies weiterhin so bleibt, um auf Ihre Frage erneut zu antworten. Ihre rechtliche Einschätzung kann ich nicht nachvollziehen. 

 

Mit freundlichen Grüßen,

Martina Feldmayer 

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