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Wie kann es sein, dass Psychotherapeut*innen ab 1.4.2026 mit einer Kürzung von 4,5% leben müssen? Bitte setzen Sie sich für uns ein!

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Matthias Hiller
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Frage von Simone S. •

Wie kann es sein, dass Psychotherapeut*innen ab 1.4.2026 mit einer Kürzung von 4,5% leben müssen? Bitte setzen Sie sich für uns ein!

Sehr geehrter Herr Hiller,

mein Name ist Simone S., ich mache derzeit die Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin nach alter Ausbildungsordnung. Die Ausbildung kostete mich bisher etwa 20.000€, wobei der Ausfall meiner Einkünfte aufgrund von 1800 Stunden in 18 Monaten in Psychiatrie & Psychosomatik für nur 1000€ pro Monat noch nicht mit eingerechnet sind.

In meiner Arbeit habe ich mit schwerwiegenden psychischen Störungen zu tun, ich arbeite mit Personen die tlw. starkem Leid und Traumata ausgesetzt waren. Wenn es diesen Personen gelingt, wieder ein vernünftiges Leben als Teil der Gesellschaft zu gestalten, wieder zu arbeiten, ihre Kinder wieder selbst zu versorgen bzw. Arbeitsausfälle überhaupt zu vermeiden, bin ich eine zufriedene Person. Obwohl es für mich persönlich tlw. schwer ist, das Gehörte zu verarbeiten. Bitte erklären Sie mir, wie kann es sein, dass dieser Dienst an der Gesellschaft und den Menschen nicht geschätzt wird? Können Sie sich bitte einsetzen?

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Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihre Mail hier auf abgeordnetenwatch.de. Sie sprechen gleich zwei Punkte an, die ich sehr wichtig finde und auf die ich gern eingehen möchte.

Da ist zum einen die Vergütungsanpassung in der vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung. Diese wurde im Rahmen von eigenständigen Verhandlungen zwischen den Selbstverwaltungspartnern – insbesondere der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband– im sogenannten Bewertungsausschuss festgelegt. Dieses Verfahren ist so im Fünften Sozialgesetzbuch gesetzlich geregelt.

Die Vergütung in der psychotherapeutischen Versorgung wird jährlich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes überprüft und ggf. angepasst. Wir haben uns in der Vergangenheit immer dafür eingesetzt, dass dabei empirische Daten des Statistischen Bundesamtes zu Grunde gelegt werden. Auf dieser Grundlage wurden in den letzten Jahren die Vergütungshöhen immer wieder an die gestiegenen Kosten angepasst. Grundlage für die aktuelle Überprüfung der psychotherapeutischen Vergütung ist diese Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamts zur Kostenstruktur im medizinischen Bereich für das Jahr 2023, die am 24. Juli 2025 veröffentlicht wurde. Auf dieser Basis hat das Institut des Bewertungsausschusses eine detaillierte Sonderauswertung beim Statistischen Bundesamt in Auftrag gegeben, um die notwendigen Angaben u. a. zu Honorarumsätzen und Betriebsausgaben psychotherapeutischer Praxen zu erhalten. Diese Daten lagen am 22. Dezember 2025 vollständig vor. Anhand dieser Daten prüfte der Bewertungsausschuss die Angemessenheit der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen. 
    
In seiner Sitzung am 11. März 2026 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen, die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent abzusenken. Die Entscheidung wurde gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung getroffen. Gleichzeitig werden die sogenannten Strukturzuschläge zur Finanzierung von Personalkosten um 14,25 Prozent angehoben. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich damit für psychotherapeutische Praxen, die die Strukturzuschläge in vollem Umfang erhalten, eine deutlich geringere Absenkung der Honorare.

Ich kann nachvollziehen, dass diese Entscheidung für viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine belastende Entwicklung darstellt. Zugleich bitte ich um Verständnis dafür, dass die Politik die Entscheidung der gesetzlich beauftragten gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen respektiert.
Das Bundesgesundheitsministerium wird aber im Rahmen seiner Rechtsaufsicht prüfen, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zudem besteht die Möglichkeit, entsprechende Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Sie sprechen außerdem die hohen Kosten bei der Weiterbildung von Psychotherapeuten an. Dieses Problem ist bekannt und inzwischen gab es hier auch Änderungen. Der Deutsche Bundestag hat am 6. November auf Vorschlag der unionsgeführten Bundesregierung das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) verabschiedet. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde – über einen Änderungsantrag – auch eine Regelung zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung getroffen. Demnach sind Weiterbildungsambulanzen explizit im Sozialrecht verankert und haben Anspruch auf Vergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Künftig sind bei den Vergütungsverhandlungen auf Landesebene alle Leistungen berücksichtigungsfähig, die gegenüber Versicherten erbracht werden.

Die Regelung der Weiterbildung der Heilberufe liegt, wie auch der psychotherapeutischen Weiterbildung, in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Der Bund hat hier keine unmittelbare Zuständigkeit (Art. 73 und 74 GG). Die Länder haben daher die Verantwortung für die konkreten Regelungen, etwa die Festlegung der Weiterbildungsdauer, die von den jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern definiert wurden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Finanzierungssystematik zu betrachten.

Seien Sie versichert, dass uns als CDU/CSU-Fraktion bewusst ist, wie bedeutend und anspruchsvoll die Arbeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist. Im Koalitionsvertrag haben wir deswegen auch weitere Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und am Bedarf orientierten psychotherapeutischen Versorgung vereinbart, die wir in den kommenden Monaten angehen wollen.

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei Ihrer wichtigen Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Hiller MdB

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