Frage an Matthias Miersch bezüglich Soziale Sicherung

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Matthias Miersch
SPD
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Frage von Anton B. •

Frage an Matthias Miersch von Anton B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Miersch,

mit Blick auf die derzeitigen GroKo-Verhandlungen und das anschließende verbindliche Mitgliedervotum würde ich gerne von Ihnen wissen:

Kennen sie

- die Probleme im Zusammenhang mit der „gesetzlichen Krankengeld-Falle“ (GroKo-GKV-VSG, ab 23.07.2015)

- die Schnittstellen-Problematik zwischen den Zuständigkeitsbereichen des Arbeits-/Sozialministeriums und des Gesundheitsministeriums, wodurch beim Krankengeld – anders als bei allen übrigen Sozialleistungen zum Lebensunterhalt – das Sozialgesetzbuch X mit seinen Vorschriften zum Verwaltungsakt, zur Anhörung und zur Aufhebung von Entscheidungen unberücksichtigt bleibt (sog. „Selbstvollzug“)

Werden Sie sich in den Verhandlungen dagegen engagieren?

Mit freundlichen Grüßen
A. B.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr B.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema „gesetzliche Krankengeld-Falle“.

Vorab möchte ich gerne betonen, dass ich mich nicht schwerpunktmäßig mit dem Thema „Gesundheitspolitik“ befasse, sondern als stellvertretender Fraktionsvorsitzender in der SPD-Bundestagsfraktion die Bereiche Umwelt und Landwirtschaft verantworte. Daher habe ich im Rahmen der Koalitionsverhandlungen auch nicht den Bereich Gesundheit mitverhandelt, anders als von Ihnen suggeriert. Hinsichtlich Ihrer Anfrage habe ich deshalb die gesundheitspolitischen Experten unserer Fraktion um eine fachliche Einschätzung gebeten. Diese lasse ich Ihnen nachfolgend gerne zukommen.

Die von Ihnen erwähnte „Schnittstellenproblematik“ ist unseren Expert*innen in der geschilderten Weise nicht geläufig. Die sogenannte „Krankengeld-Falle“, die Sie in dem Zusammenhang thematisieren, haben wir aber mit dem Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) (Inkrafttreten: 23.07.2015) behoben. Vor dieser Gesetzesänderung bestand der Anspruch auf Krankengeld erst ab dem Tag NACH der ärztlichen Feststellung. Dies führte dazu, dass es zu Lücken in der Krankengeldzahlung kam, da Patienten nicht selten erst nach Ablauf der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in die Praxis kamen. Dies war besonders gravierend für Personen, die zwischenzeitlich ihren Arbeitsplatz verloren hatten, denn mit dem Abriss der Bescheinigungskontinuität selbst für einen Tag konnte im schlimmsten Fall der Anspruch auf Krankengeld komplett erlöschen.

Seit dem GKV-VSG besteht Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Außerdem bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch übers Wochenende bestehen, da folgende Regelung aufgenommen wurde: Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt – Samstage gelten in diesem Zusammenhang nicht als Werktage.
Da im Rahmen des Krankenhaus-Entlassmanagements (auch GKV-VSG) nun auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Krankenhaus ausgestellt werden können, wird auch die „Lücke“ im Krankengeldanspruch geschlossen, die zwischen stationärer und ambulanter Behandlung entstehen konnte.

Sehr geehrter Herr B., ich hoffe, dass Ihnen diese fachliche Einschätzung weiterhelfen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Miersch

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