Frage an Matthias Miersch bezüglich Soziale Sicherung

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Matthias Miersch
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Frage von Jeannette R. •

Frage an Matthias Miersch von Jeannette R. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Miersch,
Zur Zeit bezahle ich im Rahmen des Elternunterhalts einen Teil der Pflegekosten für meinen Vater, der als Grundsicherungsempfänger vollstationär gepflegt wird, an das Sozialamt.
Die zum 1.1.2020 geplante Gesetzesänderung ( Entlastungsgesetz von Angehörigen pflegebedürftiger Eltern) sieht vor, dass der Elternunterhalt künftig erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000€ fällig wird, wie es bei der Grundsicherung im Alter schon jetzt der Fall ist.
Dazu zwei Fragen: gilt diese Regelung nur für neue Fälle nach dem 1.1.2020 oder werde auch ich dann von den Zahlungen entlastet?
Gilt die Einkommensgrenze in Höhe von 100.000€ im Rahmen des o.g. geplanten Entlastungsgesetz für mich als Einzelperson (unterhaltspflichtige Tochter) wie bei der Grundsicherung im Alter oder wird das Familieneinkommen (Ehepaar) für die Berechnung zu Grunde gelegt?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Mit freundlichen Grüßen
J. R.

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Sehr geehrte Frau R.,

vielen Dank für Ihre Nachricht zum Thema Elternunterhalt. Ihre Fragen hierzu werde ich nachfolgend gerne beantworten.

Zunächst freue ich mich Ihnen mitteilen zu können, dass die zum 01. Januar 2020 geltende Reglung für alle Betroffenen gilt, also nicht nur für Neufälle. Damit werden also auch Sie von dieser Entlastung profitieren.

Bei der Beurteilung, ob die 100.00 Euro-Grenze aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz überschritten ist, wird ausschließlich das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten (im Falle Ihres Vater sind das dann Sie) berücksichtigt. Das Einkommen ihres Ehepartners spielt hier also keine Rolle. Im Übrigen geht der Unterhaltsanspruch nur auf den Sozialhilfeträger über, wenn die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person im ersten Grad verwandt ist. Insofern sind Schwiegerkinder vom Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht betroffen.

Sehr geehrte Frau R., ich denke, dass die Beantwortung ihrer zwei Fragen in Ihrem Sinne ausfällt. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung ihrer Fragen helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Miersch

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