Warum haben Sie gegen die Übergewinnsteuer gestimmt?

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Mechthild Heil
CDU
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Frage von Holger B. •

Warum haben Sie gegen die Übergewinnsteuer gestimmt?

Sehr geehrte Frau Heil,

die Abstimmung zur Erhebung eimer Übergewinnsteuer wurde kürzlich im Bundestag durchgeführt.

Bei Betrachtung des Abstimmungen in den einzelnen Fraktionen, lässt sich herauslesen, dass Ihr Voting gegen eine solche wäre, obwohl in anderen EU-Ländern eine solche erfolgreich umgesetzt ist.

Unterm Strich würde der Steuerzahler durch eine solche Maßnahme in vielerlei Hinsicht entlastet werden.

Warum haben Sie dagegen gestimmt?

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Frage. Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, werden die Kraftstoffpreise erneut durch Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin befristet jeweils um 14,04 Cent je Liter reduziert.  Die Regelung wird mit den fortwirkenden Energiepreisbelastungen infolge des Iran-Krieges, gestiegenen Rohölpreisen, Inflationsdruck sowie Belastungen insbesondere für Verbraucher, Handwerk und Logistik begründet. Unionsrechtlich orientiert sich die Absenkung am Mindeststeuersatz der Energiesteuerrichtlinie. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze führen würde, ist unionsrechtlich nicht zulässig.

Eine Übergewinnsteuer müsste zudem in das System der Finanzverfassung eingegliedert werden und materiellen Grundrechten standhalten. Fraglich ist zunächst, welchem der im Grundgesetz vorgesehenen Steuertypen eine Übergewinnsteuer zugeordnet wäre und wer dementsprechend die Gesetzgebungskompetenz und Ertragskompetenz (Art. 105, 106 GG) besitzt. Das Grundgesetz kennt keine Übergewinnsteuer. Der Energiekrisenbeitrag war eine europarechtliche Maßnahme. 

Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG ist zu prüfen, ob eine zusätzliche steuerliche Belastung durch eine Übergewinnsteuer die Eigentumsrechte der betroffenen Unternehmen unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ein solcher Eingriff wäre auch nicht durch Gemeinwohlziele gerechtfertigt, weil die Steuer zur Abmilderung temporär hoher Energiepreise weder geeignet noch erforderlich ist und die Unternehmen übermäßig belastet.

Nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Leistungsfähigkeitsprinzip sind Steuerpflichtige nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu belasten. Problematisch kann dabei insbesondere eine Beschränkung auf bestimmte Branchen sein, während andere Branchen mit vergleichbaren Gewinnen verschont bleiben.

Auf einfachgesetzlicher Ebene muss der Gesetzgeber zunächst den Tatbestand der Steuer, insbesondere Steuersubjekt und Steuerobjekt definieren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei der Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs, etwa bei einer möglichen Beschränkung auf Großunternehmen und der Frage, ab wann ein Unternehmen als solches gilt. Hinzu kommt die komplexe und schwer eindeutig festzulegende Definition eines „Übergewinns“. Bestehende steuerliche Instrumente wie Mehrwertsteuer, Energiesteuer oder CO₂-Abgabe bieten praktikable Möglichkeiten zur Regulierung des Energiemarktes, kennen aber das Konzept ordentlicher und außerordentlicher Gewinne nicht. 

Für die Ermittlung echter ökonomischer Gewinne muss ein angemessener Kostenbegriff angesetzt und müssen auch die Erlöse korrekt gemessen werden. Zu den Kosten des Unternehmens gehören beispielsweise auch Abschreibungen, die Opportunitätskosten der Verwendung von Inputfaktoren, wie z. B. dem Eigenkapital des Unternehmens, und eine an den Arbeitsmarktalternativen orientierte Unternehmerleistung. In der Praxis ist der ökonomische (Über)Gewinn jedoch kaum abgrenzbar. Daher wird zum einen oft auf Erlös- beziehungsweise Preisvergleiche mit der Vorperiode zurückgegriffen. Ein so ermittelter Übergewinn hängt jedoch stark von der Wahl der Referenzperiode ab und hat wenig mit dem echten ökonomischen Gewinn zu tun. 

Zum anderen wird den Unternehmen häufig eine bestimmte Kapitalrendite zugestanden. Nur die darüber hinausgehenden Überschüsse eines Unternehmens wurden mit der Steuer teilweise abgeschöpft. Diese Erfassung kommt zwar der ökonomischen Definition von Gewinnen näher. Die praktische Umsetzung hat jedoch unerwünschte Nebenwirkungen: Durch einen über das Optimum hinausgehenden Kapitalstock kann ein Unternehmen beispielsweise die Unternehmensrendite senken. Eine Übergewinnsteuer, die an der Unternehmensrendite ansetzt, würde deshalb falsche Investitionsanreize setzen.

Werden Übergewinnsteuern einmal zur Finanzierung krisenhafter Situationen eingeführt, wird immer wieder politischer Druck entstehen, auf dieses Instrument in der nächsten Krise zu rekurrieren. Zwar wird beteuert, dass diese Steuer einmalig sei und in Zukunft das Instrument nicht wiederverwendet werde. Jedoch kann sich der Staat nicht glaubwürdig an dieses Versprechen binden. Der Staat unterliegt keiner supranationalen Institution, die die Einhaltung eines solchen Versprechens – analog zur Einhaltung privater Verträge – überwachen und durchsetzen könnte. Die Versprechen der Politik sind damit nicht zeitkonsistent.

Das Beste, was der Staat gegen die fehlende Selbstbindungsmöglichkeit tun kann, ist der Reputationsaufbau. Deutschland ist bisher sehr gut damit gefahren, sich in Krisenzeiten im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu verschulden und das vorhandene steuerpolitische Instrumentarium zu nutzen. Ein Aufweichen dieser Politik hin zu Ad-hoc-Steuern würde die Glaubwürdigkeit deutscher Finanzpolitik schädigen. Deutschland würde sein über Jahrzehnte aufgebautes hohes Ansehen als Standort mit sicheren Eigentumsrechten und verlässlichen rechtlichen Strukturen gefährden. Unternehmen müssten fürchten, dass im Erfolgsfall die eigene Branche ein Kandidat für eine neue Übergewinnsteuer wird. Damit stellt die Übergewinnsteuer ein mit der Vermögensteuer vergleichbares Reputationsrisiko dar.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Heil

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