Werden Sie im zukünftigen AGH die im neuen GModG § 9 enthaltene Länderöffnungsklausel nutzen um einen 65%igen Pflichtanteil erneuerbarer Energien für neue Heizungen in einem Landesgesetz zu verankern
Sehr geehrte Herr Efler,
Ziel ist es trotz des gerade im Bund verabschiedeten Gebäudemodernisierungsgesetz die Wärmewende in Berlin voranzutreiben.
Der rotgrüne Senat in Hamburg hat bereits derartige Pläne verlauten lassen.
Der § 9 hat den gleichen Wortlaut wie im Gebäudeenergiegesetz 2024 der Ampel:
Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.
Könnte darin auch eine verbindlichere Wirkung des Berliner Wärmeplans geregelt werden? So plant mein Vermieter die Gasheizung durch eine Wärmepumpe zu ersetzen, obwohl im Wärmeplan in meinem Baublock eine Fernwärmeversorgung bis 2030 vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Politologe Frank B.
Berlin-Kreuzberg
Sehr geehrter Herr B.,
ja, ich werde mich dafür einsetzen, die Länderöffnungsklausel (§9 GModG) zu nutzen, um weitergehende klimafreundliche Regelungen für den Einbau neuer Heizungen in einem Landesgesetz zu verankern und so die Wärmewende voranzubringen.
Dafür braucht es jedoch eine juristische Prüfung der konkreten landesrechtlichen Handlungsspielräume und eine sozialverträgliche Ausgestaltung, damit Mieter*innen vor steigenden Kosten geschützt werden.
Viele Grüße
Michael Efler
