„hib – heute im bundestag“ Eingaben GRÜNE 21 4268 25.02.26, 21 4281 26.02.26 Warum unterstützen Sie nicht die seit Jahren bekannten Vorschläge in Bezug auf den Verbraucherschutz für die GdWE?
Sehr geehrter Herr Kellner,
seit Jahren werden Sie über den fehlenden Verbraucherschutz für GdWE informiert.
Sie wissen, GdWE gehören zu den größten Anbietern von Wohnraum. Bewohner sind in der Regel mehr Mieter als Eigentümer.
Bereits 2018 hat der BGH einem Mieter bestätigt, dass für seine Betriebskostenabrechnung ausschließlich die tatsächliche Wohnfläche Berechnungsgrundlage ist. Die Reaktion der Politik ist ausgeblieben! Falsche Wohnflächen und Kostenumlage.
Da die Ermittlung wegen der Einstimmigkeit nicht möglich ist, gibt es bereits seit 2019 den Vorschlag, dass der Bauherr / Verkäufer diese am Ende der Bauphase ermitteln muss.
Seit 2024 gibt es den Vorschlag, dass es für den Bauherrn vor Verkauf der Wohneinheiten eine verpflichtende Überprüfung seines von ihm in Auftrag gegebenen Bauwerks geben muss. Nur durch eine Qualitätskontrolle kann er feststellen, ob seine Vorgaben in Bezug auf Material etc. eingehalten wurden.
Warum unterstützt die GRÜNEN diese Vorschläge nicht?
Guten Tag,
Folgendes möchte ich vorwegschicken:
Eine rechtliche Beurteilung Ihres konkreten Falles können wir leider nicht vornehmen. Dazu müssten Sie sich rechtliche Unterstützung suchen, im besten Fall von Anwält*innen, die auf Bau- und Architektenrecht spezialisiert sind, und Einsicht in alle maßgeblichen Verträge und Unterlagen nehmen können. Diese werden Ihnen dann sicher aufzeigen, wie in zweckdienlicher Weise vorzugehen ist – soweit Sie eine solche Beratung nicht ohnehin schon in Anspruch genommen haben.
Ihre Problembeschreibung teilen wir:
Weicht die tatsächliche Wohnfläche vom notariellen Kaufvertrag und insbesondere der in der Teilungserklärung festgeschriebenen Größe hab, kann das für die Wohnungseigentümer*in mit realen Nachteilen verbunden sein.
Das geltende Recht reagiert darauf wie folgt:
Indem es der Wohnungseigentümer*in Ansprüche gegen die Person gib, die ihr die Wohnung verkauft hat (insbesondere Minderung und Schadensersatzes), schafft das geltende Recht einen materiellen Ausgleich für den Schaden. In gravierenden Fällen besteht gegebenenfalls außerdem ein Anspruch gegen alle übrigen Wohnungseigentümer*innen einer Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen, was eine tatsächliche Korrektur der Teilungserklärung ermöglicht. Darüber hinaus kann die Verteilung der Kosten in der Gemeinschaft auch entsprechend der tatsächlichen Wohnungsgrößen erfolgen, was einen pragmatischen Umgang mit der Problematik ermöglicht.
Unsere Bewertung:
Für die Verkäufer*in einer Wohnung gibt es bereits jetzt starke Anreize für korrekte Angaben im notariellen Kaufvertrag und in der Teilungserklärung zu sorgen. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Verpflichtung der Bauherr*in vor Verkauf der Wohneinheiten eine (zusätzliche/verpflichtende) Überprüfung der Wohnung vorzunehmen, diesen Anreiz verstärken könnte. Auch ist unklar, wie anders als nach geltendem Recht die Qualität und Richtigkeit der Überprüfung sichergestellt wäre.
Viele Grüße
Michael Kellner
