Ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Verlustverrechnung bei Termingeschäften) gegen die Verfassung verstößt, muss und kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Antwort 02.04.2024 von Michael Schrodi SPD
Antwort ausstehend von Michael Schrodi SPD
Antwort 02.04.2024 von Michael Schrodi SPD
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt geltendes Recht.
Antwort 13.05.2024 von Michael Schrodi SPD
Die SPD setzt sich dafür ein, dass alle Generationen von einem gerechten und stabilen Rentensystem profitieren können – heute wie auch in Zukunft.
Antwort 02.04.2024 von Michael Schrodi SPD
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG soll das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen begrenzen.
Antwort 11.06.2024 von Michael Schrodi SPD
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Förderprogramm KfW 442 „Solarstrom für Elektrofahrzeuge“ im Jahr 2024 nicht fortgesetzt werden kann. In Folge der jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Schuldenbremse und der dadurch notwendig gewordenen Haushaltskonsolidierung stehen für dieses Programm aktuell keine Mittel zur Verfügung.
