Frage von Manfred K. • 04.04.2024
Antwort ausstehend von Michael Schrodi SPD
Ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Verlustverrechnung bei Termingeschäften) gegen die Verfassung verstößt, muss und kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt geltendes Recht.