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Antwort 02.04.2024 von Michael Schrodi SPD

Ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Verlustverrechnung bei Termingeschäften) gegen die Verfassung verstößt, muss und kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

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Antwort ausstehend von Michael Schrodi SPD
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Antwort 02.04.2024 von Michael Schrodi SPD

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt geltendes Recht.

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Antwort 13.05.2024 von Michael Schrodi SPD

Die SPD setzt sich dafür ein, dass alle Generationen von einem gerechten und stabilen Rentensystem profitieren können – heute wie auch in Zukunft.

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Antwort 02.04.2024 von Michael Schrodi SPD

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG soll das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen begrenzen.