Bestätigen Sie dann den "Undenlichen" Steuersatz von "§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG"?

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Frage von Daniel B. •

Bestätigen Sie dann den "Undenlichen" Steuersatz von "§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG"?

Danke für Ihre Antwort vom 02.04.2023 auf meine Frage vom 24.01.2024.

Link: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/michael-schrodi/fragen-antworten/das-finanzgericht-rheinland-pfalz-bezweifelt-in-einem-beschluss-die-verfassungsmaessigkeit-der-bindingsteuer

Da verneinen Sie nicht die Berichte über Steuersätze von 256% (FAZ, Handelsblatt) und "Unendlich" (Buch), sondern verweisen auf andere Antworten, in den die Antwort ist, dass die Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit vom Bundesverfassungsgericht abgewartet werden "kann und muss"

Bestätigen Sie hiermit, dass Ihnen bekannt ist, dass gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG der Steuersatz "Unendlich" sein kann und der Plan lautet: "nichts tun"?

Ist es das Ziel, etwa 10-15 Jahre zu warten, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet, egal welchen Steuersatz (über 100% bis Unendlich) das Volk tatsächlich erleben muss?

Wie gedenken Sie, die Schäden der Steuerzahler durch solch exorbitante Steuersätze nach etwa 10-15 Jahren zu reparieren?

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