Frage an Niels Annen bezüglich Finanzen

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Niels Annen
SPD
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Frage von Karsten B. •

Frage an Niels Annen von Karsten B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Annen,

ich habe 2 Fragen an Sie:

1. Weshalb haben die Bundestagsabgeordneten und die Beamten eigentlich nicht auch selbst, wie jeder Arbeiter und Angestellte, für ihre eigene Altersversicherung finanziell sorge zu tragen? Dieses kostet den Staat Unsummen und führt immer wieder zu Löchern im Bundeshaushalt!

2. Weshalb wurden die steuerfreien Aufwandspauschalen für Abgeordnete in den vergangenen Jahren um über 40% erhöht, während die steuerfreie Grundpauschale für den Normalbürger drastisch gesenkt wurde?

Es scheint mir als gäbe es Bürger 1. Klasse (Politiker), 2. Klasse (Beamte) und 3. Klasse (Arbeiter und Angestellte).

Mit freundlichen Grüßen

Karsten Burmester

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SPD

Sehr geehrter Herr Burmester,

vielen Dank für Ihre Frage vom 20. Mai 2008.

Wie Sie sicher wissen, wurde die Abgeordnetenentschädigung zum 1. Januar 2008 um 330 Euro auf 7.339 Euro und zum 1. Januar 2009 um 329 Euro auf 7.668 Euro angehoben. Damit wurden die Bezüge den Monatsbezügen von Bürgermeistern in Städten bis 100.000 Einwohner (B6) oder einfachen Richtern an obersten Bundesgerichten (R6) ohne anteilige Sonderzahlungen angeglichen.

Zugleich wurde jedoch auch die Steigerungsrate für die Altersversorgung von 3 auf 2,5 Prozent pro Mandatsjahr abgesenkt. Während früher ein Abgeordneter nach 8 Mandatsjahren bereits 35 Prozent der Abgeordnetenentschädigung als Altersversorgung erhielt, waren es nach 1995 nur 24 Prozent, seit 2008 sind es nur noch 20 Prozent.

Auch der Höchstsatz der Altersentschädigung wird nach der Neuregelung vom 1.1.2008 erst nach 27 Jahren und nicht wie bisher bereits nach 23 Mandatsjahren erreicht. Beschlossen wurde des Weiteren, stufenweise die Altersgrenze für die Altersentschädigung von dem 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr anzuheben. Damit werden Abgeordnete auch allen anderen Arbeitnehmern gleichgestellt, für die dann das gleiche Renteneintrittsalter gilt wie für ehemalige Mitglieder des Bundestages.

Dass Abgeordnete Anspruch auf eine Altersversorgung haben, ergibt sich aus dem besonderen Dienstverhältnis, das jeder Mandatsträger gegenüber dem Staat - und damit der Bevölkerung - eingeht. Wie Beamten eine Pension zusteht, erwerben Abgeordnete abhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag anteilige Ansprüche auf eine Versorgung im Alter.

Die Diskussion zur Ausgestaltung einer neuen Regelung zur Altersversorgung wird sorgfältig geführt. Wir werden den Vorschlag von Bundestagspräsident Lammert ausführlich erörtern. Meines Erachtens sollte daher die Zeit bis zur nächsten Anpassung frühestens im Jahre 2010 genutzt werden, um eine grundlegende Reform der Abgeordnetenbezüge und der immer noch unverhältnismäßig hohen Altersentschädigung zu beschließen.

Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung müssen alle Abgeordneten ihre Diäten voll versteuern und erhalten auch keine jährlichen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ein 13. Monatsgehalt. Dabei wird es auch in Zukunft bleiben.

Die steuerfreie Kostenpauschale, von der Sie sprechen, dient dazu, die laufenden mandatsbedingten Ausgaben für die Arbeit als Bundestagsabgeordneter zu finanzieren und gilt daher nicht als Einkommen.

Nach § 12, Absatz 2, Satz 1 des Abgeordnetengesetzes heißt es wie folgt:

"Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Kostenpauschale für den Ausgleich insbesondere von

1. Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar und Büromaterial, Literatur und Medien sowie Porto,

2. Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen,

3. Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und

4. sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind."

Jeder Bundestagsabgeordnete erhält deshalb eine monatliche, steuerfreie Kostenpauschale von 3.782 Euro pro Monat, insgesamt 45.384 Euro pro Jahr.

In § 12, Absatz 2, Satz 2 des Abgeordnetengesetzes heißt es bezüglich der von Ihnen angesprochenen Anhebung der steuerfreien Kostenpauschale:
"Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen Kalenderjahr angepasst."

Diese Anhebungen bewegten sich in den vergangenen 15 Jahren (1993 bis 2008) zwischen 0% (in den Jahren 1993 bis 1995) und 2,7% im Jahr 1996. Damit lag die Erhöhung der steuerfreien Kostenpauschale im Mittelwert sogar 0,43% unter der Inflationsrate im selben Zeitraum (1993 bis 2007).

Somit lässt sich die Entwicklung der Höhe der Kostenpauschale in den vergangenen Jahren erklären.

Da diese Kostenpauschale eine Sonderstellung als Amtsausstattung eines jeden Mitgliedes des Deutschen Bundestages laut Abgeordnetengesetz einnimmt, ist sie eindeutig von Steuerfreibeträgen im deutschen Steuerrecht zu unterscheiden.

Im Übrigen können Kosten, die über die Pauschale hinausgehen, nicht als Werbekosten beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Auch eine Kürzung der Kostenpauschale nach § 14 des Abgeordnetengesetzes wird vorgenommen, wenn ein Abgeordneter an einem Sitzungstag in Berlin seine Anwesenheit nicht quittiert, und zwar:

o bei unentschuldigtem Fehlen an einem Plenarsitzungstag um 100,00 Euro
o bei entschuldigtem Fehlen an einem Plenarsitzungstag um 50,00 Euro
o bei Versäumnis einer namentlichen Abstimmung um 50,00 Euro
o bei vom Präsidenten genehmigter Dienstreise um 20,00 Euro
o bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit, Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Sanatorium um 20,00 Euro
o kein Abzug während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft,
o ebenfalls kein Abzug, wenn ein, ärztlich nachgewiesen, erkranktes, im Haushalt des/der Abgeordneten lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer in Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen, persönlich betreut werden muss.

Herr Burmester, ich hoffe, dass ich Ihre Fragen klären und so zur Versachlichung der Debatte beitragen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Niels Annen

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