Ich beziehe mich auf Ihre öffentlichen Aussagen zu infrastrukturellen Pooling-Modellen in der Schulbegleitung. Wer definiert und prüft hier zukünftig zulässige Ausnahmen?
Hintergrund ist ein konkreter Fall aus Oberbayern (meinen Sohn betreffend). Der Bezirk Oberbayern teilte uns gegenüber in einer schriftlichen Stellungnahme mit, „dass es keine Möglichkeit einer Einzelvereinbarung außerhalb des Poolings gibt“ sowie weiter: „Es ist nicht vorgesehen, Schulbegleitungen außerhalb des Pools an Pooling-Schulen zu gewähren.“Diese Aussagen erfolgten trotz fachärztlicher Atteste, in denen Pooling ausdrücklich ausgeschlossen und eine durchgehend feste Bezugsperson (Fachkraft) gefordert wird. Gleichzeitig existieren widersprüchlichste schulische Bedarfseinschätzungen. Eine Bedarfsprüfung durch den Bezirk erfolgte trotz Antrag nicht. Gerade bei schwerstem Autismus besteht fachlich ein hohes Erfordernis an Bezugspersonenkonstanz. Daher meine Frage, wie eine echte Einzelfallprüfung gewährleistet sein soll, wenn individuelle Lösungen „nicht vorgesehen“ sind? Wie stellen Sie politisch sicher, dass medizinisch-psychologische Expertise weiterhin berücksichtigt wird?
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und die Schilderung des konkreten Einzelfalls.
Schulbegleitung ist ein bundesgesetzlich geregelter Rechtsanspruch nach dem SGB. Wenn eine Einigung mit dem Kostenträger Bezirk nicht herbeigeführt werden kann, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Dünkel, MdL
