Frage an Olaf Scholz bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

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Frage von Stephan T. •

Frage an Olaf Scholz von Stephan T. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Lieber Herr Scholz, wurde Ihnen, den Mitgliedern des Senats und den Abgeordneten der Bürgerschaft im Zusammenhang mit der Ausweisung von Überschwemmungsgebieten in Hamburg der Unterschied zwischen Überschwemmungs- und Überflutungsgebiet durch die Fachbehörde BSU erläutert? Würden Sie als unser erster Bürgermeister der FHH sich persönlich dafür einsetzen und auch die Fachbehörde dazu anhalten, dass eine möglichst die Anwohner schonende, aber natürlich auch fachlich vertretbare Beurteilung des ÜSG Berner Au stattfinden wird?

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Sehr geehrter Herr Teschke,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.1.2015.  Der Senat und die Bürgerschaft haben sich im letzten Jahr des Öfteren mit dem Thema Überschwemmungsgebiete in Hamburg befasst. 
Die Stadt Hamburg ist zur Ausweisung der  Überschwemmungsgebiete (ÜSG) nach einer EU-Verordnung und nach deutschem Recht verpflichtet. Die Gebiete sind noch gar nicht formell durch eine Rechtsverordnung festgesetzt worden. Allerdings wurden die Gebiete in Karten dargestellt und öffentlich bekannt gemacht. Durch die vorläufige Sicherung erhalten die Gebiete den gleichen Schutzstatus wie formell festgesetzte ÜSG. In festgesetzten und vorläufig gesicherten ÜSG gelten besondere Regeln.

Die detaillierten Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger werden nun sehr ausführlich geprüft. Die Überschwemmungsgebiete werden außerdem einer Überprüfung mit einer neuen Berechnungsmethode unterzogen. Die neuen Berechnungen sollen nicht mehr nur ein stationäres Bild der möglichen Überflutung liefern, sondern zusätzlich den zeitlichen Verlauf der Ausbreitung des Wassers berücksichtigen. Daraus können sich Verkleinerungen bei der Gebietsausweisung ergeben. Sobald die Neuberechnungen vorliegen, werden die Betroffenen umgehend informiert. Diese sorgfältige Überprüfung wird selbstverständlich auch für die Berner Au vorgenommen.

In allen neuen Überschwemmungsgebieten besteht grundsätzlich Bestandschutz. Nutzungen im ÜSG, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Sicherung bereits vorhanden waren, bleiben weiter möglich. Der Bestandsschutz schließt Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit ein. Auch neue Nutzungen sind in ÜSG mit Ausnahmegenehmigungen zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Scholz

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